AXA Flugsport-Info 12/14
Landungen mit mot. HG/PG
Auf Grund mehrfacher Anfragen, ob in Österreich motorisierte Hänge- und Paragleiter, bei freiwilliger Außerbetriebnahme des Motors beim Landeanflug, die Befreiung von der Außenlandegenehmigung gem. § 10 in Anspruch genommen werden kann, darf nach Rücksprache mit dem BMVIT folgendes mitgeteilt werden:
Regelungszweck des § 10 Abs. 1 Z 3 LFG ist eine Ausnahme von der Außenstart- und Außenlandegenehmigungspflicht für jene Luftfahrzeugarten, die keinen Motor haben und daher auf Grund der Abhängigkeit von äußeren Einflüssen (zB Wetter- und Windverhältnisse) den Landeplatz nicht beeinflussen können (es handelt sich insoweit um eine unvorhergesehene Außenlandung). Motorisierte HG/PG fallen somit nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 LFG, auch wenn der Motor freiwillig während des Landeanfluges außer Betrieb genommen wird. (MR Mag.Katja Nonnenmacher, BMVIT)
Anmerkung: Aus § 12 Abs 2 oder § 16 Abs 1 LFG und vielen weiteren Bestimmungen sieht man deutlich, dass motorisierte HG/PG vom Gesetzgeber nicht unter den Begriff des „Hänge-und Paragleiters“ subsumiert werden, sondern eine eigene Kategorie darstellen.
Dass der Gesetzeszweck des § 10 Abs 1Z3 nicht darin liegt, dass eine bewilligungsfreie Landung unmotorisiert sein soll, sondern dass ein unmotorisiertes Luftfahrzeug sich eben den Landeort aus meteorologischen Gründen nicht so gut aussuchen kann, erscheint auch ziemlich klar. Damit hat man die mot. HG/PG hier bei dieser Ausnahmeregelung offenbar auch nicht bloß „vergessen“.
Wenn der Motor ausfällt, dann ist es eben eine Notlandung im Sinne der Z1. mit der entsprechenden Meldepflicht nach Abs.3.
Sepp Himberger
AXA Versicherungsagentur für Flugsport