Betreff: Information zu den Voraussetzungen zur Bewerbung für eine Doppelsitzerberechtigung/Eingangstest
Liebe Flugschulleiterinnen,
Liebe Flugschulleiter, Wien, 2022 09 08
aus gegebenem Anlass fassen wir die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bewerbung für eine
Doppelsitzerberechtigung zusammen und bringen sie euch zur Kenntnis, um für einen einheitlichen
Informationsstand zu sorgen und euch in die Lage zu versetzen, Auskunft zu geben. Ebenso ist es Usus, dass die
von der Behörde ermächtigten Eingangsprüfer regelmäßig und auch anlassbezogen von uns auf den jeweils
letzten Stand der Dinge gebracht werden (Abgelehnte/nicht bestandende Kandidat:innen, neue Rechtslage
usw…).
Wir bekommen immer wieder Anfragen von Piloten, ob sie auch vor Erfüllung der Voraussetzungen zur
Bewerbung für eine Doppelsitzerberechtigung mit der Ausbildung beginnen, bzw. den Eingangstest absolvieren
dürfen. Da ihr als Flugschulleiter:innen allenfalls auch mit ähnlichen Anfragen konfrontiert seid, möchten wir
euch mit folgender Information die rechtlichen Voraussetzungen zusammenfassen.
Unter der notwendigen Vorerfahrung gemäß § 85 ZLPV 2006 zum Bewerb um die Doppelsitzerberechtigung, zum
Antritt zum Eingangstest und zur Teilnahme an dem entsprechenden Lehrgang ist folgendes zu verstehen:
– 24 Monate Besitz der Grundberechtigung: Es ist klar geregelt, dass der Pilot/die Pilotin 24 Monate im
Besitz der Grundberechtigung zu sein hat und in dieser Zeit mind. 200 Flüge absolviert haben muss.
Dabei leuchtet ein, dass es hier besonders darauf ankommt, dass die Erfahrung über einen gewissen
Zeitablauf erworben wurde (wobei hier nur das Mindestausmaß bestimmt ist).
Doppelsitzer (DoSi)-Pilot:innen haben die Verantwortung für einen/eine Passagier:in. In diese
Verantwortung, wo das Leben und die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen dem Piloten
anheim gestellt wird, muss man wachsen.
– 200 Höhenflüge: diese sind nach Erhalt der Grundberechtigung Hangstart zu absolvieren. Das bedeutet,
dass der oder die Kandidat:in mindestens 240 Flüge im Flugbuch eingetragen haben muss. Diese setzen
sich wie folgt zusammen:
1. Die fünf für „in Ordnung“ befundenen Einweisungs- bzw. Schulungsflüge sind unter unmittelbarer
Aufsicht eines Fluglehrers zu absolvieren. Hierbei wird der Verantwortungsbereich von angehenden
Pilot:innen von ausgebildeten Fluglehrern überwacht und in die richtigen Bahnen gelenkt.
2. 35 weitere Flüge nach erfolgter Schulbestätigung sind auf Flüge in Schulungsgebieten eingegrenzt
und werden im Rahmen der Ausbildung zur Grundberechtigung absolviert (arg. § 80 (2) ZLPV:
insgesamt 40 Höhenflüge: Der Gesetzgeber normiert im § 80 Abs 1 und 2 ZLPV 2006 die aufeinander
aufbauenden Ausbildungen Einweisung und Grundberechtigung – sieht diese in einem Gesamtpaket
– und normiert in diesem Zusammenhang „insgesamt 40 von einer berechtigten ZLFS schriftlich
bestätigte Höhenflüge“).
Die 200 Höhenflüge, welche als eine ausreichende Erfahrung für den Zugang zur Berechtigung Dosi
gesetzlich normiert sind, sind ab der Grundberechtigung zu absolvieren. Das sind Flüge, wo der Pilot
und die Pilotin ihr selbstverantwortliches fliegerisches Handeln erfahren, unter Beweis stellen und
verantworten. Der Schritt zur Dosi-Berechtigung stellt eine bedeutende Erweiterung dar, indem der
Dosi-Pilot Verantwortung für ein ihm/ihr anbefohlenes Leben (wenn auch freiwillig) übernimmt.- Eingangstest: Wie bereits aus der Bezeichnung „Eingangstest“ ersichtlich ist, stellt diese Überprüfung
die Zugangsvoraussetzung zur Teilnahme an einem DOSI-Lehrgang dar.
Die fachliche Eignung in Verbindung mit dem erforderlichen Zeitablauf soll daher im Nahbereich, der
fliegerisch durchwanderten letzten zwei Jahre und einer Anzahl von 200 durchgeführten Flügen getestet
werden.
Dementsprechend soll der Eingangstest von unseren Prüfern weisungsgemäß NACH Ablauf dieser Frist,
bzw. zeitnah (maximal 2 Monate vorher) abgenommen bzw. durchgeführt werden.
– Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis: gemäß § 5 ZLPV 2006 haben Inhaber einer
Doppelsitzerberechtigung über ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis (ausgestellt für LAPL nach
den Bestimmungen der VO(EU) Nr.1178/2011) zu verfügen. Demnach ist das medical beim Antrag auf
Eintragung der Berechtigung vozulegen. Da die gesundheitliche Eignung aber auch schon im Rahmen
der Ausbildung, vor allem im Hinblick auf den Passagier, auch wenn dieser über eine Grundberechtigung
verfügt, von Bedeutung ist, wird dringend empfohlen, bereits vor Durchführung der praktischen
Ausbildung (Doppelsitzerflüge) das medical anzufordern.
– Doppelsitzer-Lehrgang: im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule
Hingegen ist die Überlandberechtigung gemäß § 84 ZLPV 2006 aus Sicht der Luftfahrtbehörde zwar anzustreben,
weil sie jedenfalls eine nicht unbedeutende Flugerfahrung impliziert, stellt aber keine gesetzlich normierte
Voraussetzung für den Zugang zum Dosi-Lehrgang dar.
Glück ab und gut Land!
Dr. Sebastian Hitz
Referatsleitung Hänge- /Paragleiten
ÖAeC / FAA