Novelle zum LFG vom August 2016

Erläuternde Anmerkungen des BMVIT zur aktuellen LFG Novelle:
Zur Regelung in § 10 Abs. 1 LFG, wonach Außenabflüge und Außenlandungen von Hänge
– und Paragleitern nur zulässig sind, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist, darf Folgendes angemerkt werden:
Es handelt sich dabei um keine neue Anforderung, sondern es soll lediglich auf die seit langem sowohl in
der Judikatur als auch in der Literatur sowie im sog. Hänge- und Paragleitererlass vertretene
Rechtsmeinung, dass die zivilen Rechte der Grundstückseigentümer unberührt bleiben, hingewiesen
werden. Dieser Grundsatz ist im Übrigen in der Praxis bei den Hänge- und Paragleitervereinen und Piloten unbestritten und wird auch „gelebt“, wie sich aus zahlreichen Internet-Einträgen ableiten lässt. Die öffentlich-rechtliche Erlaubnis der Außenlandung und des Außenstarts bedeutet im Falle der Hänge
– und Paragleiter nämlich nicht, dass auch ein Legalservitut für die Benützung der jeweiligen Grundstücke besteht und die Eigentümer die Benützung ohne weiteres dulden müssen. Dies insbesondere dann, wenn die Grundstücke von einer großen Anzahl von Piloten in Anspruch genommen werden und diesfalls wohl von einer Überschreitung des Gemeingebrauchs gesprochen werden muss.
Eine durch diese Klarstellung in § 10 Abs. 1 LFG bedingte Beschränkung des Flugsports –wie von Herrn
Himberger befürchtet – kann aus folgenden Gründen nicht gesehen werden:
es gibt in allen Fluggebieten zahlreiche Start
– und Landeplätze für Hänge
– und Paragleiter, die von der
überwiegenden Mehrheit der Piloten genutzt werden; diese Plätze sind von den Grundstückseigentümern zur Verfügung gestellt worden, es besteht daher das Einverständnis und für
die Piloten ändert sich nichts für Abflüge und Landungen in Gebieten, die der Öffentlichkeit für Freizeitaktivitäten wie Wandern, Mountainbiken etc. zur Verfügung stehen, besteht wohl auch solange das Einverständnis, als es nicht – zB durch eine große Anzahl von Abflügen von derselben Stelle –
zu einer Überschreitung des Gemeingebrauchs kommt und der Verfügungsberechtigte daher Beschränkungen vorsieht.
Es kann natürlich auch aus anderen Gründen (Naturschutz etc.) zu Einschränkungen durch den Verfügungsberechtigten kommen, an die sich die Piloten halten müssen; es ändert sich daher auch in diesem Fall nichts für die Piloten, diese mussten sich schon bisher – ebenso wie zB Mountainbiker – an etwaige Einschränkungen halten; sollte bei (Strecken)Flügen die geplante Flugroute aus Sicherheitsgründen nicht eingehalten werden und eine Landung nicht auf einem Landeplatz oder einer dem Gemeingebrauch offen stehenden Fläche durchgeführt werden können, dann darf natürlich jederzeit auf einer geeigneten Fläche gelandet werden (vgl. § 10 Abs. 1 Z 1 LFG); diesbezüglich ändert sich ebenfalls nicht s für die Piloten. Zusammenfassend kann daher angemerkt werden, dass sich durch die Klarstellung in § 10 Abs. 1 LFG für die Hänge- und Paragleiterpiloten nichts geändert hat und auch das schon bisher bestehende – und allgemein akzeptierte- Prinzip des Interessensausgleichs zwischen den Grundstückseigentümern und dem Flugsport unverändert bleibt.
Dr. Reinhard Flatz   Leiter der Zivilluftfahrtbehörde