wir wurden gebeten, euch ua. Information zukommen zu lassen.
Liebe Pilotinnen und Piloten.
Endlich beginnen die Arbeiten am Startplatz Bepi/Tappeti.
Die Startfläche wird um 40 Prozent vergrößert, das Gefälle begradigt und etwas reduziert. Der Durchgang, wo heute die Sitzbänke stehen, wird auf 4 Meter Breite verbreitert, damit man seinen Gleitschirm bequem vorbereiten kann.
Wir hätten gerne schon in diesem Winter mit den Arbeiten begonnen, aber die schwierigen bürokratischen Genehmigungen haben die Arbeiten um Monate verzögert.
Der Startplatz Bepi/Tappeti wird nun ab 17. April für drei Wochen nicht zur Verfügung stehen.
Die Startplätze Stella Alpina, Antenne und Panettone stehen weiterhin zur Verfügung.
Wir freuen uns, euch in Zukunft einen wesentlich komfortableren, sichereren und größeren Startplatz anbieten zu können. Wir sehen uns dann in den Lüften!
Neue Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Zusammenarbeit von EU Paragleiter-Flugschulen
Dank dem jahrenlangen Einsatz von KommR Sepp Himberger prüfte SOLVIT (Solution to problems with your EU rights), einer Art Mediationsstelle der Europäischen Kommission zur Behebung von bürokratischen Hemmnissen in der Union, unsere Beschwerde in Hinblick auf die Rechtskonformität einer bewilligungsfreien, grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von deutschen und österreichischen Flugschulen nach EU-Primärrecht.
Basierend auf EU-rechtlichen Vorgaben haben die Verhandlungen auf Beamtenebene, zwischen SOLVIT, dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaft und dem Bundesministerium für Klimaschutz folgende Ergebnisse gebracht:
Für Kooperationen von deutschen und österreichischen Flugschulen in Österreich bedarf es keiner weiteren bzw. zusätzlichen nationalen Bewilligung.
Das im österreichischen Luftfahrtgesetz normierte Erfordernis eines Betriebssitzes in Österreich soll für die Gastflugschulen fallen.
Wird von einer deutschen Flugschule eine eigenständige Ausbildungsbewilligung in Österreich beantragt, ist die bestehende deutsche Bewilligung im österreichischen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen.
Allein in Mitteleuropa gibt es an die 200 Gleitschirm-Flugschulen. Die meisten suchen Ausbildungskooperationen im Alpenbereich. Diese müssen mit ihren Flugschülern nun nicht mehr nach Italien, Slowenien oder Kroatien ausweichen. Es kann von einer zusätzlichen jährlichen Wertschöpfung aus der Flugsportszene von 20 Millionen Euro ausgegangen werden.
Annenheim / Kärnten: Am Montag den 01. August startete der 62-jährige österreichischer Tandem Paragleiter Pilot Friedrich Mairitsch aus Völkermarkt mit einer 57-jährigen deutschen Passagierin vom Startplatz Gerlitzen aus zu einem Tandemflug.
Notlandung mit Tandem-Paragleiter
Nur der großen Erfahrung eines 62 Jahre alten Piloten ist es zu verdanken, dass es am Montag im Bereich der Gerlitzen nicht zu einem schweren Unfall mit einem Paragleitschirm gekommen ist. Nachdem in einer Höhe von 1.000 Metern plötzlich eine Lasche riss, gelang dem Piloten mit seiner Passagierin noch eine Notlandung.
Online seit gestern, 17.10 Uhr (Update: gestern, 18.39 Uhr)
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Der Tandem-Paragleitflug, den der Pilot Friedrich Mairitsch mit einer 57 Jahre alten deutschen Passagierin machen wollte, sollte von der Gerlitzen über den Ossiacher See bis nach Annenheim führen. Er entwickelt sich aber zu einem Horrorflug. Nach problemlosem Start riss nach einer geflogenen Spirale etwa 1.000 Meter über Grund plötzlich die linke Aufhängungslasche des erst einen Monat alten Schirms.
Das sei – wie ein Polizist erklärte – mit einem Seilriss beim Bergsteigen vergleichbar. Das Fluggerät ging sofort in eine Rotation über, weil nur noch die Hälfte offen war, sagte Mairitsch: „Wir hatten Sinken mit 32 Meter pro Sekunde, das sind über 100 km/h.“
ORF Der erfahrene Pilot Friedrich Mairitsch und ORF-Kärnten Redakteurin Lisa Natmessnig
Pilot und Passagierin unverletzt
Der sehr erfahrene Pilot aus dem Bezirk Völkermarkt konnte den Notschirm ziehen und dadurch einen folgenschweren Absturz verhindern. „Was mir geholfen hat war das Training, das ich oft über Wasser mache.“ Mit viel Nervenkraft und Können landeten der Pilot und seine Passagierin schließlich in Annenheim (Bezirk Villach Land) im Bereich der Bahnlinie.
Der Hauptschirm verfing sich dabei in einem Baum und musste geborgen werden. Pilot und Passagierin blieben unverletzt. Ewald Kaltenhofer von der Flugaufsicht: „Der Pilot hat in diesem Fall das einzig richtige gemacht und den Rettungsschirm geworfen und ist unverletzt mit dem Passagier gelandet.“ Der freie Fall sei dadurch vermieden worden.
ORF An dieser Stelle ist die Lasche gerissen
Materialermüdung als Unfallursache festgestellt
Bei der Unfallaufnahme durch die Polizei konnte eindeutig Materialversagen festgestellt werden. Wie das bei einem neuen Schirm passieren kann, muss ermittelt werden. Ein Flugverbot für Schirme derselben Marke könnte die Folge sein, hieß es von der Polizei. Alle Piloten, die mit einem Fluggerät dieser Serie unterwegs sind, werden gewarnt.
Zum Unfallhergang sagte Kaltenhofer von der Flugaufsicht, Ursache war höchstwahrscheinlich ein Produktions- oder Materialfehler. Die Umstände werden noch geprüft, aber noch am Dienstag werde eine Sicherheitsmitteilung hinaus gegeben, sagte Kaltenhofer.
ORF Auch die Notlandung – wenige Meter von einer Stromleitung entfernt – verlief mit dem nicht steuerbaren Notschirm glimpflich
„Wie Fallschirm“ – Rettungsschirm nicht steuerbar
Auf die Frage, wie sicher eine Landung mit dem Rettungsschirm sei, sagte Kaltenhofer: „Wie und wo man dann mit dem Rettungsschirm hinunterkommt, sei eine Glücksache“, so Kaltenhofer, denn dieser sei nicht steuerbar. Die Landung mit dem Rettungsschirm sei mit einem Fallschirm vergleichbar.
Betreff: Information zu den Voraussetzungen zur Bewerbung für eine Doppelsitzerberechtigung/Eingangstest Liebe Flugschulleiterinnen, Liebe Flugschulleiter, Wien, 2022 09 08 aus gegebenem Anlass fassen wir die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bewerbung für eine Doppelsitzerberechtigung zusammen und bringen sie euch zur Kenntnis, um für einen einheitlichen Informationsstand zu sorgen und euch in die Lage zu versetzen, Auskunft zu geben. Ebenso ist es Usus, dass die von der Behörde ermächtigten Eingangsprüfer regelmäßig und auch anlassbezogen von uns auf den jeweils letzten Stand der Dinge gebracht werden (Abgelehnte/nicht bestandende Kandidat:innen, neue Rechtslage usw…). Wir bekommen immer wieder Anfragen von Piloten, ob sie auch vor Erfüllung der Voraussetzungen zur Bewerbung für eine Doppelsitzerberechtigung mit der Ausbildung beginnen, bzw. den Eingangstest absolvieren dürfen. Da ihr als Flugschulleiter:innen allenfalls auch mit ähnlichen Anfragen konfrontiert seid, möchten wir euch mit folgender Information die rechtlichen Voraussetzungen zusammenfassen. Unter der notwendigen Vorerfahrung gemäß § 85 ZLPV 2006 zum Bewerb um die Doppelsitzerberechtigung, zum Antritt zum Eingangstest und zur Teilnahme an dem entsprechenden Lehrgang ist folgendes zu verstehen: – 24 Monate Besitz der Grundberechtigung: Es ist klar geregelt, dass der Pilot/die Pilotin 24 Monate im Besitz der Grundberechtigung zu sein hat und in dieser Zeit mind. 200 Flüge absolviert haben muss. Dabei leuchtet ein, dass es hier besonders darauf ankommt, dass die Erfahrung über einen gewissen Zeitablauf erworben wurde (wobei hier nur das Mindestausmaß bestimmt ist). Doppelsitzer (DoSi)-Pilot:innen haben die Verantwortung für einen/eine Passagier:in. In diese Verantwortung, wo das Leben und die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen dem Piloten anheim gestellt wird, muss man wachsen. – 200 Höhenflüge: diese sind nach Erhalt der Grundberechtigung Hangstart zu absolvieren. Das bedeutet, dass der oder die Kandidat:in mindestens 240 Flüge im Flugbuch eingetragen haben muss. Diese setzen sich wie folgt zusammen: 1. Die fünf für „in Ordnung“ befundenen Einweisungs- bzw. Schulungsflüge sind unter unmittelbarer Aufsicht eines Fluglehrers zu absolvieren. Hierbei wird der Verantwortungsbereich von angehenden Pilot:innen von ausgebildeten Fluglehrern überwacht und in die richtigen Bahnen gelenkt. 2. 35 weitere Flüge nach erfolgter Schulbestätigung sind auf Flüge in Schulungsgebieten eingegrenzt und werden im Rahmen der Ausbildung zur Grundberechtigung absolviert (arg. § 80 (2) ZLPV: insgesamt 40 Höhenflüge: Der Gesetzgeber normiert im § 80 Abs 1 und 2 ZLPV 2006 die aufeinander aufbauenden Ausbildungen Einweisung und Grundberechtigung – sieht diese in einem Gesamtpaket – und normiert in diesem Zusammenhang „insgesamt 40 von einer berechtigten ZLFS schriftlich bestätigte Höhenflüge“). Die 200 Höhenflüge, welche als eine ausreichende Erfahrung für den Zugang zur Berechtigung Dosi gesetzlich normiert sind, sind ab der Grundberechtigung zu absolvieren. Das sind Flüge, wo der Pilot und die Pilotin ihr selbstverantwortliches fliegerisches Handeln erfahren, unter Beweis stellen und verantworten. Der Schritt zur Dosi-Berechtigung stellt eine bedeutende Erweiterung dar, indem der Dosi-Pilot Verantwortung für ein ihm/ihr anbefohlenes Leben (wenn auch freiwillig) übernimmt.- Eingangstest: Wie bereits aus der Bezeichnung „Eingangstest“ ersichtlich ist, stellt diese Überprüfung die Zugangsvoraussetzung zur Teilnahme an einem DOSI-Lehrgang dar. Die fachliche Eignung in Verbindung mit dem erforderlichen Zeitablauf soll daher im Nahbereich, der fliegerisch durchwanderten letzten zwei Jahre und einer Anzahl von 200 durchgeführten Flügen getestet werden. Dementsprechend soll der Eingangstest von unseren Prüfern weisungsgemäß NACH Ablauf dieser Frist, bzw. zeitnah (maximal 2 Monate vorher) abgenommen bzw. durchgeführt werden. – Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis: gemäß § 5 ZLPV 2006 haben Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung über ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis (ausgestellt für LAPL nach den Bestimmungen der VO(EU) Nr.1178/2011) zu verfügen. Demnach ist das medical beim Antrag auf Eintragung der Berechtigung vozulegen. Da die gesundheitliche Eignung aber auch schon im Rahmen der Ausbildung, vor allem im Hinblick auf den Passagier, auch wenn dieser über eine Grundberechtigung verfügt, von Bedeutung ist, wird dringend empfohlen, bereits vor Durchführung der praktischen Ausbildung (Doppelsitzerflüge) das medical anzufordern. – Doppelsitzer-Lehrgang: im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule Hingegen ist die Überlandberechtigung gemäß § 84 ZLPV 2006 aus Sicht der Luftfahrtbehörde zwar anzustreben, weil sie jedenfalls eine nicht unbedeutende Flugerfahrung impliziert, stellt aber keine gesetzlich normierte Voraussetzung für den Zugang zum Dosi-Lehrgang dar. Glück ab und gut Land! Dr. Sebastian Hitz Referatsleitung Hänge- /Paragleiten ÖAeC / FAA
Überfliegen und Fliegen in der Nähe vermeiden! HELIPORTS & Flugplätze Auszug aus einer anonymisierten Meldung (Occurrence Report): „Während der Startphase, nachdem wir den TDP (takeoff decision point) erreicht hatten, entdeckten wir östlich des Stützpunktes mehrere Gleitschirme, die sich in unterschiedliche Richtungen, Geschwindigkeiten und Höhen bewegten. Um eine mögliche Kollision zu vermeiden, drehte ich nach rechts und überflog eine Ortschaft in der Nähe des Stützpunkts, die normalerweise nicht überflogen werden darf. Später, bei der Landung von Norden her, mussten wir unsere Anflugroute, Höhe und Geschwindigkeit ändern, weil ein Gleitschirm den Hubschrauberlandeplatz und den Anflugsektor von Westen nach Osten in einer Höhe von etwa 2000 Fuß überflog. In den letzten Tagen ist ein deutlicher Anstieg der Zahl der Gleitschirmflieger in der Gegend zu beobachten. Viele von ihnen fliegen in der Nähe des Hubschrauberlandeplatzes.“