Die „Gästeflug Verordung“ wurde veröffentlicht.

Die Gästeflugverordnung wurde am 14. Feber 2017 veröffentlicht und tretet mit 01. März 2017 in Kraft.

Diese Verordnung umfasste auch UL – Ultraleicht Luftfahrzeuge – Fallschirme und Hänge / Paragleiter.

Über 3 Jahre wurde daran gearbeitet und es bleibt ein fahler Beigeschmack zurück.

 

Insgesamt umfasst diese Verordnung leider nur genau 20 Länder – zwei davon Schweiz und Deutschland – hier gab es bereits schon ein Zwischen Staatliches Abkommen – neu dazugekommen sind nun nur mehr ganze 18 Länder – davon aber überhaupt nur ein Ausser Europäisches Land nämlich Australien – das ist wahrscheinlich „Sepp Himberger“ zu verdanken, die restlichen Länder sind alles nur mehr Europäische Länder wie –

Dänemark, Frankreich, Italien, Kroatien, Litauen, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Großbritannien mit Nordirland.

Aber wo bleiben die großen Länder wie Südafrika, Brasilien, Kolumbien, Russland, USA, Kanada, Japan, China, National China (Taiwan) Türkei, Indien etc. das sind alles Länder wo Internationale Meisterschaften, PWC etc.  stattfinden.

Weiters fehlen die Europäischen Länder wie Finnland, Lettland, Litauen, Irland, Mazedonien, Serbien, Montenegro, Griechenland etc. Ich sehe es als ein bescheidener Beginn / Anfang um Rechtlich überhaupt auf sicheren Boden stehen zu können.

Aussenabflug und Aussenlandungen für Mot. HG + PG – Piloten

 

Du weißt ja …   Der Alptraum eines jeden Mot. HG + PG – Piloten:

Nach Durchlesens dieser Auflagen seitens des Landes Abt. Luftfahrt kann sich ein jeder selbst seine Gedanken darüber machen – Fakt ist – das Mot. HG + PG – Fliegen  (fußstartfähig)  ist in Österreich zwar Grundsätzlich erlaubt (seit 2004 LFG) wird  aber durch unzählige Vorschriften und Auflagen ganz einfach zu Tode reguliert. Man nennt so etwas in der Fachsprache –

… in Österreich ist alles verboten  was nicht ausdrücklich erlaubt ist –

Übrigens, im Bundesland Tirol braucht es nebst einer Luftfahrtrechtlichen Bewilligung darüber hinaus auch noch eine Naturschutzrechtliche Bewilligung und im Bundesland Salzburg ist ein OE – 6000 Fliegen generell verboten. Wo bleiben hier die Interessens Vertreter der Luftfahrt im Lande, Desinteresse, interne Meinungsverschiedenheiten, fehlendes Lobbying und nicht zuletzt fehlendes Verhandlungsgeschick rundet das Dilemma ab.

Hier nun zu den Details für so eine notwendige Außenabflug und Außenlande Bewilligung, mit der Bitte um entsprechender Kenntnisnahme –

 

Folgende Auflagen und Bedingungen sind einzuhalten:

Starts und Landungen dürfen nicht vor 08 Uhr Ortszeit und nicht nach 19 Uhr Ortszeit durch geführt werden.

Täglich, zwischen 12 Uhr und 14 Uhr Ortszeit ist eine Mittags Pause einzuhalten und es dürfen keine Starts und Landungen erfolgen.

An Samstagen, ab 14 Uhr Ortszeit und an Sonn und Gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Starts und Landungen durch geführt werden.

Pro Tag dürfen nicht mehr als 2 und pro Woche nicht mehr als 4  Starts und Landungen erfolgen.

Personen und Sachen (z.B. Kinderspiel Plätze, Weidetiere, etc.) dürfen durch die Flugbewegungen nicht gefährdet werden. Ebenso ist die Ablenkung von Fahrzeug Lenkern zu vermeiden.

Bei Durchführung der Außenlandungen und Außenabflüge ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Lärmbelästigung besonders in Hinblick auf die Wohnbevölkerung in der Umgebung möglichst vermieden wird. Das überfliegen von Ortschaften im Zuge des Ab und Anfluges vom bzw. zum Start und Landeplatz ist nicht zulässig.

Der erhöhte Schutzbedarf (Schall Immissionen) von gesellschaftlich akzeptierten und kulturellen Ereignissen (z.B. Begräbnissen, Feierstunden, Freiluft Konzerten etc.) ist zu respektieren. Starts und Landungen sowie Überflüge im Nahbereich solcher Ereignisse ist nicht zulässig.

Das überfliegen des Orts Zentrums und der Nahbereich von (Musterdorf) unter vorgeschriebener Mindestflughöhe von 300 Meter über Grund ist nicht gestattet.

Die Ausmaße des zur Verfügung stehenden Startbereiches müssen den flugbetrieblichen Anforderungen des verwendeten Luftfahrtgeräts unter Berücksichtigung der Steigleistung und der Windkomponente, sowie unter Einbeziehung eines möglichen Startabbruches entsprechen

Vor dem Start hat der Verantwortliche Pilot die Piste auf Ihre Tauglichkeit hinsichtlich Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit (Löcher, Erdhügel, Äste, Festigkeit etc.) zu überprüfen.

Im Steigflug und im Landeanflug sind Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie Wege in einer Mindesthöhe von 70  Meter zu überfliegen.

Der Start und Landeplatz ist in einer Weise abzusichern, dass ein Betreten durch unbefugte Personen während der Bewegungen unterbunden wird.

In der Nähe des Start und Landebereiches muss ein gut sichtbarer Windrichtungsanzeiger angebracht sein.

Während des Flugbetriebes muss immer eine fachkundige Person anwesend sein, welche in der Lage ist, erforderlichenfalls Erste Hilfe, Rettungs und Bergungsmaßnahmen einzuleiten.

Vor dem Abflug ist die voraussichtliche Rückkehr (Landung) sowie die Flugroute der anwesenden fachkundigen Person mit zu teilen, damit von dieser erforderlichenfalls Such bzw. Rettungs Maßnahmen veranlasst werden können.

Flugbewegungen im Rahmen dieser Bewilligung dürfen nur unter Sichtflugwetterbedingungen (VMC) und nach den Sichtflugregeln (VFR) unter Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen durch geführt werden.

Werden für den Piloten oder für das Luftfahrzeug Ausnahme Bewilligungen, wie z.B. Genehmigung für die Unterschreitung der Mindestflughöhe, Errichtung eines Erprobung‘s Bereiches etc. erteilt, ist das sofort dem Landeshauptmann (Musterland) Abteilung Verkehr schriftlich mitzuteilen.

Die Durchführung der Flüge im Rahmen dieser Bewilligung darf nicht vorher durch Presse, Anschlag, Verlautbarung und ähnliches einem größeren Personenkreis bekannt gegeben werde.

Außergewöhnliche Ereignisse und Unfälle sind neben der vorgeschriebenen Meldepflicht an Polizei und Austro Control GmbH, dem Landeshauptmann Abteilung Verkehr schriftlich mit zu teilen.

Es sind genaue Aufzeichnungen über sämtliche Starts und Landungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben zumindest den Namen des Piloten, das Kennzeichen des Luftfahrzeuges und die Start und Landezeit (Lokalzeit) zu enthalten. Diese Aufzeichnungen in der letzten Woche vor Ablauf der Bewilligung der Abteilung Verkehr unaufgefordert vor zu legen.

 

Weitere  Hinweise:

Sollten die Voraussetzungen, die zur Erteilung dieser Bewilligung geführt haben, nicht mehr vor liegen oder sollte gegen die oben genannten Auflagen verstoßen werden  wird unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 2  Luftfahrt Gesetz, BGBL. Nr. 253 / 1957 i.d.g.F. diese Bewilligung von der Behörde unverzüglich  widerrufen.

Die Außenlandungen und Außenstarts dürfen nur durch geführt werden, wen vorher die Einverständniserklärung des Verfügungsberechtigten oder Eigentümer jeder Grundstücke eingeholt wird, auf welchen die Starts und Landungen stattfinden sollen.

Unbeschadet der obigen Vorschreibungen obliegt bei der Durchführung von Flugbewegungen nach § 9 LFG (Außenlandungen Außenabflügen) dem verantwortlichen Piloten die Feststellung der momentanen Tauglichkeit der Start und Landeflächen zu sicheren Durchführung der Flugbewegungen.

Wichtig:

Dass das Luftfahrzeug eine der beabsichtigten Verwendung entsprechende Zulassung der Luftfahrt Behörde aufweist –

und entsprechend der in Österreich gültigen gesetzlichen Bestimmungen versichert ist.

Der verantwortliche Pilot muss eine in Österreich gültige Berechtigung zum Führen des Luftfahrzeuges in der beabsichtigten Einsatzart besitzen.

P.S.:       Der Bewilligungswerber hat binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides für die

Erteilung der Genehmigung folgende Gebühren zu entrichten – Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren  in der Höhe von Euro gesamt 47,60

 

 

Achtung: Haftungs Ausschlusss bei Auftrag’s Vermittlungen:

 

Für alle Unternehmen in der Szene die auf Nummer sicher gehen wollen ist es angebracht,  bei Vermittlung’s Geschäften dieses Formblatt vom Kunden vorweg unterschreiben zu lassen.

Name:

Adresse:

PLZ:                        Ort:                                                         Unterschrift

Die Firma  Flugschule und Tandem Taxi ( Max Mustermann ) vermittelt ausschließlich als eine Service Leistung  Tandemflüge und Flugkurse etc.

Durch Unterfertigung dieses Formblattes bestätigen Sie ausdrücklich, dass das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen Ihnen und der jeweiligen Firma / Unternehmen zustande kommt und mit der Firma  Flugschule und Tandem Taxi ( Max Mustermann ) keinerlei Vertragsverhältnis  (auch kein solches zu Gunsten Dritter) besteht.

Somit jede Haftung  der Firma Flugschule und Tandem Taxi ( Max Mustermann ) aus welchem Rechtsgrund auch immer  (z.B.  Erfüllungsgehilfen Haftung, Besorgungsgehilfen Haftung, sonstiges Auswahlverschulden, Auftrag etc.) ausgeschlossen ist und Sie somit keinerlei Ansprüche gegen die Firma Flugschule und Tandem Taxi ( Max Mustermann ) aus Bestellung der Leistungen der diversen Firmenanbietern oder gar geltend machen können.

Lienz den,                                                                                Unterschrift

 

Versicherung wichtiges OGH – Urteil

Nach Notlandung Unfallversicherer verklagt – OGH entschied

11.10.2016 – Ein Gleitschirmflieger sah sich genötigt, auf einem Baumwipfel notzulanden. Er kletterte danach den Baum hinunter und verletzte sich beim Aufkommen auf den Boden. Der Oberste Gerichtshof befand, dass die Funktion eines Luftfahrzeugführers erst dann als beendet angesehen werden könne, wenn das Luftfahrzeug so verlassen worden ist, dass auch die unmittelbar mit dem Luftverkehr verbundenen Gefahren beendet sind. Erst das „Erreichen festen Bodens“ hätte zur Beendigung der flugtypischen Gefahren und damit zum zeitlichen Ende des in den Bedingungen festgeschriebenen Risikoausschlusses geführt. Der Versicherer sei in diesem Fall leistungsfrei.

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Herr E. war laut einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) im Juni 2013 zu einem Gleitschirmflug gestartet. Bei dem Flug verlor er aufgrund von Turbulenzen an Höhe und entschloss sich deshalb zu einer (Not-)Landung. Mangels anderer Alternativen steuerte er den Wipfel einer zirka 40 Meter hohen Tanne an und landete auf ihr.

Er rief per Handy den Rettungsdienst an und teilte diesem mit, er sei unverletzt, werde den Gleitschirm im Rucksack verateuen und dann den Baum hinunterklettern. Er befürchtete nämlich, dass der Rettungsdienst – wenn dieser mit dem Hubschrauber kommt – durch den Luftwirbel den Gleitschirm aus der Tanne herausreißen und beschädigen könnte.

Vom Wipfel aus konnte E. nicht erkennen, dass die Tanne in ihrem untersten Bereich keine Äste hatte. Er rutschte daher die letzten fünf bis sechs Meter den Stamm hinunter, nachdem er zuvor den Rucksack zur Seite geworfen hatte.

Beim Aufkommen auf dem Boden verletzte er sich und informierte den Rettungsdienst, der ihn mit Hubschrauber und Seil barg und ins Krankenhaus flog.

Forderung nach Schadenersatz

E. hatte einen Bruch des rechten Sprungbeins, des rechten Fersenbeins sowie des ersten und zweiten Lendenwirbels erlitten und wollte nun eine Entschädigung in Höhe von 24.280,58 Euro s.A.

Die Forderung führte zu einem Rechtsstreit mit dem Versicherer. Dem Unfallversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für den Premium-Unfallschutz (AUVB 2006) zugrunde, die unter anderem eine Deckung für Unfälle als Luftfahrzeugführer ausschließen.

OGH 7Ob120/16x – Auszug aus den AUVB 2006
1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle

1.1.

der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer) soweit sie nach Österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges und bei der Benützung von Raumfahrzeugen.

1.8.

Bei der Ausübung folgender gefährlicher Aktivitäten bzw. Sportarten:

Bergsteigen/Klettern mit außergewöhnlichem Risiko (z.B. Eisfallklettern)

E. vertrat den Standpunkt, er sei nicht mehr „Luftfahrzeugführer“ im Sinn der Versicherungsbedingungen gewesen, als er sich entschlossen habe, den Baumstamm hinunterzurutschen.

Zum Zeitpunkt des Unfalls sei er „Baumkletterer“ gewesen, der Vorfall hätte sich ebenso ereignet, wenn er zuvor die Tanne hinaufgeklettert wäre.

Versicherer: Risikoausschlüsse und Unfallfolgen-Abwendungspflicht

Der Versicherer argumentierte hingegen, der Unfall sei als untrennbares, durch die Notlandung eingeleitetes Gesamtereignis zu werten. Die von E. als Luftfahrzeugführer heraufbeschworene besondere Gefahrensituation sei durch die Notlandung noch nicht gebannt gewesen, weshalb kein Versicherungsschutz bestehe. Zudem greife der Risikoausschluss des Kletterns mit außergewöhnlichem Risiko.

Außerdem, so der Versicherer, wäre E. gemäß § 183 VersVG verpflichtet gewesen, nach Möglichkeit für die Abwendung der Unfallfolgen zu sorgen, nämlich sich vom Rettungsdienst aus dem Baumwipfel bergen zu lassen und nicht den gefährlichen Abstieg von der Tanne zu wagen.

Der OGH muss entscheiden

Das Erstgericht wies E.s Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab dessen Berufung nicht Folge, ließ die ordentliche Revision aber zu, weil zum einschlägigen Risikoausschluss und dessen Reichweite noch keine OGH-Rechtsprechung vorliege.

Der OGH stellte zunächst fest, dass E. bei der Verwendung seines Gleitschirms Luftfahrzeugführer (Luftsportgeräteführer) im Sinn des Abschnitts K, Ziffer 1.1. der AUVB 2006 war.

Der Zweck des (sekundären) Risikoausschlusses nach Abschnitt K, Ziffer 1.1. bestehe für jeden durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer darin, den Versicherungsschutz für Personen dann auszuschließen, „wenn diese über die für einen bloßen Fluggast bestehenden allgemeinen Risiken des Luftverkehrs hinaus noch berufsbedingt oder freiwillig im Zusammenhang mit dem Luftsport zusätzlichen Gefahren ausgesetzt sind“.

„Luftfahrzeugführer ist man vom Start bis zur folgenden Landung“

Luftfahrzeugführer sei man „vom Start bis zur folgenden Landung“. Demnach gehöre auch der Vorgang des Verlassens des Luftfahrzeugs noch zu dessen Verwendung, „können doch auch damit – wie der zu beurteilende Unfall anschaulich zeigt – ganz spezifische Gefahren verbunden sein“.

Der Flug und damit die Funktion eines Luftfahrzeugführers können, so der OGH, erst dann als beendet angesehen werden, wenn das Luftfahrzeug so verlassen worden ist, dass auch die unmittelbar mit dem Luftverkehr verbundenen Gefahren beendet sind.

Daher führe hier bei der Verwendung eines Gleitschirms nicht schon eine Notlandung oder das Zusammenlegen des Gleitschirms, sondern erst das „Erreichen festen Bodens“ zur Beendigung der flugtypischen Gefahren und damit zum zeitlichen Ende des Risikoausschlusses nach Abschnitt K, Ziffer 1.1.

Nicht nur „normaler“ Baumkletterer gewesen

E.s Ansicht, es habe sich nicht eine unmittelbar mit dem Flug verbundene, sondern nur die nicht flugtypische Gefahr des „normalen“ Baumkletterers verwirklicht, erachtete der OGH als unzutreffend.

Vielmehr sei es so, dass E. ohne die flugbedingte Notlandung „weder den Baumwipfel erreicht hätte noch in die Verlegenheit gekommen wäre, einen ca. 5 m langen Abstieg (ein Abrutschen) über einen dort astlosen Baumstamm zu wagen“.

Unfall fällt unter Risikoausschluss

Im Ergebnis folge, dass die Vorinstanzen den Risikoausschluss nach Abschnitt K, Ziffer 1.1. zu Recht bejaht hätten. Auf den Risikoausschluss nach Abschnitt K, Ziffer 1.8. und auf Pflichten des Versicherungsnehmers nach § 183 VersVG sei bei dieser Sachlage nicht mehr einzugehen, befand das Höchstgericht.

Die Entscheidung 7Ob120/16x des Obersten Gerichtshofs vom 31. August 2016 kann im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut nachgelesen werden.

Registrierkassen Regelung Neu.

Im August 2016 wurden neue gesetzliche Bestimmungen für die Kassen- und Belegerteilungspflicht von Unternehmen veröffentlicht. Für viele Betriebe bedeuten diese Änderungen eine erfreuliche Erleichterung.

Durch den neuen Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht – abrufbar unter www.bmf.gv.at – gibt es unter anderem Ausnahmen für Umsätze im Freien, auf Hütten und für kleine Vereinskantinen:

  • Erweiterung der sogenannten „Kalte-Hände-Regelung”: Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, sind diese Umsätze von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen und eine einfache Losungsermittlung ist möglich. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Jahresumsatz, der auf die Umsätze im Freien entfällt, 30.000 Euro nicht überschreitet. Diese Umsatzgrenze ist nach der neuen Regelung komplett extra zu sehen; also nicht gesamtbetrieblich wie zuvor (siehe Beispiel 1).
  • Hütten wurden auch von der Kassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen, wenn deren Umsatz maximal 30.000 Euro im Jahr beträgt. Unter Hütten werden insbesondere Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten verstanden. Die alleinige Bezeichnung eines Gebäudes als Hütte ist für die begünstigende Behandlung nicht ausreichend. Nach der Verkehrsauffassung ist eine Hütte ein bautechnisch einfach ausgeführtes Gebäude.
  • Alle Umsätze eines Abgabepflichtigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten getätigt werden, werden für die Berechnung der Umsatzgrenze von 30.000 Euro zusammengerechnet (siehe Beispiel 2). Eine Zusammenrechnung mit Umsätzen im Freien erfolgt allerdings nicht.
  • Vereinskantinen von gemeinnützigen Vereinen mit einem Umsatz von nicht mehr als 30.000 Euro im Jahr, die an maximal 52 Tagen im Jahr geöffnet haben, brauchen kein elektronisches Kassensystem und sind von der Belegerteilungspflicht ausgenommen.

Klarstellung für Kreditkartenzahlungen

Im neuen Erlass wurde klargestellt, dass nur Kreditkartenzahlungen vor Ort als Barumsatz gelten und in die Kassenpflicht fallen. Nicht als Barzahlung gelten beispielsweise die Zahlung mit Zahlungsanweisung, die Online-Banking-Überweisung, Paypal und Einziehungsaufträge, Daueraufträge oder Zahlungen über das Internet mittels Bankomat- oder Kreditkarte, die nicht vor Ort (z.B. im Geschäftslokal) beim beziehungsweise im Beisein des leistenden Unternehmers erfolgen.

Novelle zum LFG vom August 2016

Erläuternde Anmerkungen des BMVIT zur aktuellen LFG Novelle:
Zur Regelung in § 10 Abs. 1 LFG, wonach Außenabflüge und Außenlandungen von Hänge
– und Paragleitern nur zulässig sind, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist, darf Folgendes angemerkt werden:
Es handelt sich dabei um keine neue Anforderung, sondern es soll lediglich auf die seit langem sowohl in
der Judikatur als auch in der Literatur sowie im sog. Hänge- und Paragleitererlass vertretene
Rechtsmeinung, dass die zivilen Rechte der Grundstückseigentümer unberührt bleiben, hingewiesen
werden. Dieser Grundsatz ist im Übrigen in der Praxis bei den Hänge- und Paragleitervereinen und Piloten unbestritten und wird auch „gelebt“, wie sich aus zahlreichen Internet-Einträgen ableiten lässt. Die öffentlich-rechtliche Erlaubnis der Außenlandung und des Außenstarts bedeutet im Falle der Hänge
– und Paragleiter nämlich nicht, dass auch ein Legalservitut für die Benützung der jeweiligen Grundstücke besteht und die Eigentümer die Benützung ohne weiteres dulden müssen. Dies insbesondere dann, wenn die Grundstücke von einer großen Anzahl von Piloten in Anspruch genommen werden und diesfalls wohl von einer Überschreitung des Gemeingebrauchs gesprochen werden muss.
Eine durch diese Klarstellung in § 10 Abs. 1 LFG bedingte Beschränkung des Flugsports –wie von Herrn
Himberger befürchtet – kann aus folgenden Gründen nicht gesehen werden:
es gibt in allen Fluggebieten zahlreiche Start
– und Landeplätze für Hänge
– und Paragleiter, die von der
überwiegenden Mehrheit der Piloten genutzt werden; diese Plätze sind von den Grundstückseigentümern zur Verfügung gestellt worden, es besteht daher das Einverständnis und für
die Piloten ändert sich nichts für Abflüge und Landungen in Gebieten, die der Öffentlichkeit für Freizeitaktivitäten wie Wandern, Mountainbiken etc. zur Verfügung stehen, besteht wohl auch solange das Einverständnis, als es nicht – zB durch eine große Anzahl von Abflügen von derselben Stelle –
zu einer Überschreitung des Gemeingebrauchs kommt und der Verfügungsberechtigte daher Beschränkungen vorsieht.
Es kann natürlich auch aus anderen Gründen (Naturschutz etc.) zu Einschränkungen durch den Verfügungsberechtigten kommen, an die sich die Piloten halten müssen; es ändert sich daher auch in diesem Fall nichts für die Piloten, diese mussten sich schon bisher – ebenso wie zB Mountainbiker – an etwaige Einschränkungen halten; sollte bei (Strecken)Flügen die geplante Flugroute aus Sicherheitsgründen nicht eingehalten werden und eine Landung nicht auf einem Landeplatz oder einer dem Gemeingebrauch offen stehenden Fläche durchgeführt werden können, dann darf natürlich jederzeit auf einer geeigneten Fläche gelandet werden (vgl. § 10 Abs. 1 Z 1 LFG); diesbezüglich ändert sich ebenfalls nicht s für die Piloten. Zusammenfassend kann daher angemerkt werden, dass sich durch die Klarstellung in § 10 Abs. 1 LFG für die Hänge- und Paragleiterpiloten nichts geändert hat und auch das schon bisher bestehende – und allgemein akzeptierte- Prinzip des Interessensausgleichs zwischen den Grundstückseigentümern und dem Flugsport unverändert bleibt.
Dr. Reinhard Flatz   Leiter der Zivilluftfahrtbehörde

Rundschreiben an Hänge- und Paragleiterschulen

Betrifft:     1. Fluglehrerassistenten      2. Ausländische Flugschulen in Österreich

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zum Einsatz von sogenannten Fluglehrerassistenten in Flugschulen und zur Tätigkeit von
ausländischen Flugschulen in Österreich erreichen uns immer wieder Anfragen. Dies wollen wir zum
Anlass nehmen, beide Fragen in einem Rundschreiben an alle Hänge-und Paragleiterschulen
Österreichs zu beantworten.

1. Fluglehrerassistenten

Die Ausbildung von Zivilluftfahrern, worunter Piloten von Hänge-und Paragleitern fallen, ist nur im
Rahmen von genehmigten Zivilluftfahrerschulen zulässig (§ 44 iVm 46 LFG).
Zivilluftfahrerschulen sind unter anderem verpflichtet eine Startliste zu führen, die ua. den Namen
des Fluglehrers und des Flugschülers enthält (§ 119 Abs. 4 Ziffer 1 ZLPV 2006). Darüber hinaus
enthalten die Bescheide, mit denen Flugschulen genehmigt werden, die Auflage, dass die Ausbildung
nur in Anwesenheit und unter persönlicher Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt werden kann.
Zur Betätigung als Zivilfluglehrer ist eine Erlaubnis des Österreichischen Aero-Clubs/FAA notwendig,
die durch schriftlichen Bescheid zu erteilen ist. Ohne einen solchen Bescheid ist daher eine Tätigkeit
als Fluglehrer nicht möglich.

Das österreichische Recht kennt keinen Fluglehrerassistenten. Selbstverständlich steht es aber jedem
Fluglehrer frei, sich für Hilfstätigkeiten assistieren zu lassen. Dies ändert aber nichts daran, dass nur
Fluglehrer, die über eine entsprechende Zulassung verfügen, Lehrtätigkeiten als Fluglehrer ausüben
dürfen. Der Einsatz von Hilfskräften ändert auch nichts an der Verantwortlichkeit des Fluglehrers. Es
hat also vor allem bei der praktischen Ausbildung, im Rahmen der Einweisung (§ 80 Abs. 1) und bei
Flügen im Rahmen der weiterführenden Ausbildung (§ 80 Abs. 2) zum Hänge- oder Paragleiterschein
ein Fluglehrer vor Ort anwesend zu sein, der die Lehrtätigkeit leitet und beaufsichtigt. Hilfskräfte
unter unmittelbarer persönlicher Aufsicht des verantwortlichen Fluglehrers können bspw. Personen
sein, die sich in der Ausbildung zum Fluglehrer befinden, da Voraussetzung für die Erlangung der
Lehrberechtigung, eine praktische Fluglehrertätigkeit im Ausmaß von 300 Stunden in einer
Zivilluftfahrerschule ist (§ 89 Abs. 3 ZLPV 2006).

In den Lehrplänen für die Ausbildung von Paragleitern (Stand Dezember 2013) und von Hängegleitern
(Stand Jänner 1996) werden jeweils in Punkt 2 „Fluglehrerassistenten“ erwähnt. Damit sind
Fluglehrerassistenten nach deutschem Recht gemeint, da es in Deutschland neben Fluglehrern auch
Fluglehrerassistenten gibt. Aufgrund der Harmonisierung der Regelungen in Österreich und
Deutschland können diese Fluglehrerassistenten im Rahmen ihrer Befugnisse nach deutschem Recht
auch in Österreich im Rahmen einer österreichischen Flugschule bei der theoretischen Ausbildung
tätig werden. Personen, die keine Ausbildung in Deutschland zum Fluglehrerassistenten absolviert
haben, sind aber keine Fluglehrerassistenten im Sinne dieser Bestimmung der Lehrpläne.
Für die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen des Flugschulbetriebes ist jedenfalls der
verantwortliche Geschäftsführer der Zivilluftfahrerschule nach § 119 Abs. 3 6 ZLPV 2006
verantwortlich. Ein Ausbildungsbetrieb ohne den tatsächlichen Einsatz entsprechend qualifizierter
Fluglehrer stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar (§ 169 LFG). Überdies hat der Österreichische
Aeroclub/FAA die Ausübung des Ausbildungsbetriebes mit Bescheid zu untersagen, wenn im Rahmen
des Ausbildungsbetriebes einzuhaltende Verpflichtungen nicht beachtet werden (§ 47 Abs. 1 Ziffer 2
LFG).
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass ein Ausbildungsbetrieb in Flugschulen nur mit
Fluglehrern möglich ist.

2. Ausländische Flugschulen Österreich

Hänge-und Paragleiterflugschulen dürfen in Österreich ihren Betrieb nur dann ausüben, wenn sie
dazu über eine Genehmigung des Österreichischen Aeroclubs/FAA verfügen (§ 44 iVm 46 LFG).
Ausländischen Flugschulen ist daher ein Ausbildungsbetrieb in Österreich untersagt. Ein
Ausbildungsbetrieb ohne entsprechende Bewilligung stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar (§
169 LFG). Falls ausländische Hänge-und Paragleiterflugschulen „im Rahmen“ einer österreichischen
Flugschule ausbilden, gelten die österreichischen gesetzlichen Bestimmungen und alle Regelungen
des Ausbildungsbescheids der österreichischen Schule. Der verantwortliche Geschäftsführer der
österreichischen Flugschule hat für die Einhaltung zu sorgen und in diesem Rahmen auch die obigen
Ausführungen zu Fluglehrern zu beachten.Wir hoffen Ihnen mit diesen allgemeinen Auskünften gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen   ÖAeC/FAA   Dr. Thomas Frad  Wien, 2016 08 16

Neues LFG ist in Kraft getreten:

BUNDESGESETZBLATT  FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016 Ausgegeben am 11. August 2016 Teil I  80. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
(NR: GP XXV IA 1741/A AB 1212 S. 138. BR: AB 9631 S. 856.) 80. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Ist es aufgrund des geplanten Einsatzes der Zivilluftfahrzeuge nicht möglich, die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen im Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen anzugeben, ist die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zulässig, wenn durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden kann, dass den Außenabflügen oder Außenlandungen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Bestimmungen gemäß Abs. 2 bleiben unberührt.“

2. In § 9 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „von Flugplätzen“ die Wortfolge „über dicht besiedeltem Gebiet (Z 18 des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2338, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015 S. 1)“ eingefügt.

3. In § 10 Abs. 1 werden die Z 3 und 4 durch folgende Z 3 bis 6 samt Schlussteil ersetzt:
„3. für Außenlandungen von Segelflugzeugen und Freiballonen,
4. für Außenabflüge und Außenlandungen von Hänger- oder Paragleitern,
5. für Außenlandungen von Fallschirmen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet sowie
6. für Außenabflüge von Freiballonen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet.
Die Außenlandungen und Außenabflüge gemäß den Z 4 bis 6 sind nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.“

4. § 128 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie P2, S2, F2, F3, und F4 und T2 gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, innerhalb von Sicherheitszonen während der Flugplatzbetriebszeiten ist verboten. Für die Verwendung dieser Feuerwerkskörper unterhalb von Sicherheitszonen während der Flugplatzbetriebszeiten ist § 94 anzuwenden. Der Verwender der Feuerwerkskörper hat beim Flugplatzhalter Auskunft über die jeweils aktuellen Betriebszeiten einzuholen.“

5. Dem § 173 wird folgender Abs. 42 angefügt:
„(42) § 9 Abs. 2a und 5, § 10 Abs. 1 und § 128 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2016 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern

Erläuterungen zur Novelle des Luftfahrt Gesetzes:

Flugschule Kössen GmbH    AXA Versicherungsagentur für Flugsport

GF Sepp Himberger     6345 Kössen

 

Betreff: Erläuternde Anmerkungen zur aktuellen Novelle des Luftfahrtgesetzes – LFG 1957 idkF

Neue Beschränkungen für den HG/PG-Flugsport und für die Kleinunternehmungen – Stellungnahme zu den o.a. Anmerkungen

 

Zu hinterfragen ist, warum eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen wird, wenn angeblich keine Änderung der Rechtslage beabsichtigt war. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine gesetzliche Regelung nicht zwecklos ist. Tatsächlich lässt sich auch eine Änderung der Rechtslage erkennen. So ist das notwendige Einverständnis des Verfügungsberechtigten schon bisher zuvor in § 9 Abs. 3 für die bewilligungspflichtigen Außenabflüge/-landungen vorgesehen gewesen, nicht aber für die bewilligungsfreien. Wenn man damit nur zum Ausdruck bringen wollte, dass die behördliche Bewilligung nicht in die zivilrechtliche Befugnisse eingreift, so ist die Regelung für die bewilligungsfreien Vorgänge dann ja nicht notwendig. Oder aber man konnte daraus ableiten, dass das Einverständnis bei den bewilligungsfreien Abflügen/Landungen gerade nicht erforderlich war. Mit der Novelle wird es nunmehr neu eingeführt.

 

Besonders missverstanden wird offenbar, auf welche Grundlage im alpinen Gelände „Gebiete der Öffentlichkeit für Freizeitaktivitäten wie Wandern, Mountainbiken etc. zur Verfügung stehen“. Keineswegs ist es nämlich so, dass dort der Verfügungsberechtigte jeweils sein Einverständnis geben muss oder gibt. Vielmehr ergibt es sich aus der Wegefreiheit, die in § 33 Forstgesetz für Waldgebiete („Freiheit des Waldes“) bzw. in landes- und gewohnheitsrechtlichen Bestimmungen für das Gebirge (Ödland oberhalb der Baumgrenze) festgelegt sind, etwa nach dem Salzburger Landesgesetz über die Wegefreiheit im Bergland etc. (Einschränkungen auf Grund von Naturschutz oder Wildtierschutz ergeben sich wiederum nicht durch den Verfügungsberechtigten, sondern entsprechende gesetzliche Regelungen).

Für Außenabflüge und -landungen wird nunmehr also eine Sonderregelung getroffen, wonach sich diese nicht mehr auf diese allgemeinen Bestimmungen stützen können. Dafür muss man sich also jedenfalls – im Gegensatz zu Wanderern, etc. – ein Einverständnis des Verfügungsberechtigten einholen.

Die Gesetzesverfasser gehen außerdem davon aus, dass man ein Einverständnis in gewissen Gebieten (welchen?) „wohl annehmen kann“, solange es nicht „zu einer Überschreitung des Gemeingebrauchs kommt“, man es also nicht übertreibt und der Verfügungsberechtigte daher Beschränkungen vorsieht.

Abgesehen davon, dass eine solche „Vermutung des Einverständnisses“ dem Gesetzestext nicht entnommen werden kann, ist es völlig unklar, wie dies praktiziert werden soll. Für welche Gebiete soll das gelten? Dort, wo andere wandern und biken, oder wo andere schon starten und landen? Aber nur, solange es nicht zu viele sind? Muss der Verfügungsberechtigte die Einschränkungen, die er vorsieht, dort kundmachen, damit man sein Einverständnis nicht mehr „wohl annehmen“ kann?

Derartige Unsicherheiten sind auch insofern nicht hinzunehmen, als jede Verletzung des Luftfahrtgesetzes – und damit auch dieser Pflicht zur Einholung des Einverständnisses – unter Strafe steht (nach § 169 Abs. 1 Z 1. LFG mit Geldstrafe bis 22.000,– Euro bedroht!). Alle schon deshalb handelt es sich nicht bloß um einen Verweis darauf, was nach dem Zivilrecht angeblich ohnehin gilt.

 

Ein Interessensausgleich zwischen den Grundstückseigentümern/ Verfügungsberechtigten und dem Flugsport findet eindeutig nicht statt. Vielmehr wird einseitig ausschließlich das Interesse des Grundstückseigentümers/Verfügungsberechtigten geschützt, da die Möglichkeit, den Sport auszuüben, allein von seiner Einwilligung abhängt. Dass er bei der Verweigerung dieses Einverständnisses irgendwie beschränkt wäre, geht aus dem Gesetz jedenfalls nicht hervor.

 

Entlarvend ist schließlich das Argument, für Segelflieger und Freiballone wäre eine solche Bestimmung nicht erforderlich gewesen, da es dort nicht so viele Außenlandungen gäbe. Es ging also offenbar doch nicht darum, nur auf geltendes Zivilrecht hinzuweisen (das würde ja für diese Luftfahrtzeuge genauso gelten), sondern eben eine Sonderregelung zu treffen. Nach der nunmehrigen Gesetzessystematik ist jedenfalls eindeutig festgelegt, dass für Außenlandungen von Segelflugzeugen und Freiballonen kein Einverständnis des Verfügungsberechtigten über das Grundstück erforderlich ist. Warum auch immer.

 

Unklar bleibt auch, welche der mit dem Initiativantrag eingeführten Regelungen im LFG derartig dringend war, dass kein herkömmliches Begutachtungsverfahren durchgeführt werden konnte. Offenbar stammt der Text ja aus der Legistik des Verkehrsministeriums und hätte daher im Wege einer Regierungsvorlage eingebracht werden können. Es handelt es jedenfalls um ein weiteres bezeichnendes Beispiel dafür, wie weit der österreichische Nationalrat noch von der notwendigen Emanzipation von der Ministerialbürokratie entfernt ist.

 

Ich fordere deshalb die Streichung des §10 LFG – letzter Absatz

oder eine Änderung wie folgt:  Die Außenlandungen und  Außenabflüge gemäß den  Z  5 und  6 sind nur  zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.“

 

Mit besten Fliegergrüßen  Sepp Himberger

LFG – Novelle – Juli 2016

An die
Landessektionsleiter und Vereine der Sektion Hänge- und Paragleiten, Flugschulen im Bereich HG/PG Wien, 16. Juli 2016
Betreff: Erläuternde Anmerkungen zur aktuellen Novelle des Luftfahrtgesetzes – LFG 1957 idkF
Über Ersuchen der Zivilluftfahrtbehörde zur o.a. Gesetzesnovelle, wurde der ÖAeC/FAA ermächtigt, eine Stellungnahme des Verkehrsministeriums (Mag.a Katja Nonnenmacher) an alle Betroffenen weiter zu geben:

Erläuternde Anmerkungen des BMVIT zur aktuellen LFG Novelle:
Zur Regelung in § 10 Abs. 1 LFG, wonach Außenabflüge und Außenlandungen von Hänge- und Paragleitern nur zulässig sind, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist, darf Folgendes angemerkt werden:

Es handelt sich dabei um keine neue Anforderung, sondern es soll lediglich auf die seit langem sowohl in der Judikatur als auch in der Literatur sowie im sog. Hänge- und Paragleitererlass vertretene Rechtsmeinung, dass die zivilen Rechte der Grundstückseigentümer unberührt bleiben, hingewiesen werden. Dieser Grundsatz ist im Übrigen in der Praxis bei den Hänge- und Paragleitervereinen und Piloten unbestritten und wird auch „gelebt“, wie sich aus zahlreichen Internet-Einträgen ableiten lässt. Die öffentlich-rechtliche Erlaubnis der Außenlandung und des Außenstarts bedeutet im Falle der Hänge- und Paragleiter nämlich nicht, dass auch ein Legalservitut für die Benützung der jeweiligen Grundstücke besteht und die Eigentümer die Benützung ohne weiteres dulden müssen. Dies insbesondere dann, wenn die Grundstücke von einer großen Anzahl von Piloten in Anspruch genommen werden und diesfalls wohl von einer Überschreitung des Gemeingebrauchs gesprochen werden muss.

Eine durch diese Klarstellung in § 10 Abs. 1 LFG bedingte Beschränkung des Flugsports – wie von Herrn Himberger befürchtet – kann aus folgenden Gründen nicht gesehen werden:
 es gibt in allen Fluggebieten zahlreiche Start- und Landeplätze für Hänge- und Paragleiter, die von der überwiegenden Mehrheit der Piloten genutzt werden; diese Plätze sind von den Grundstückseigentümern zur Verfügung gestellt worden, es besteht daher das Einverständnis und für die Piloten ändert sich nichts

 für Abflüge und Landungen in Gebieten, die der Öffentlichkeit für Freizeitaktivitäten wie Wandern, Mountainbiken etc. zur Verfügung stehen, besteht wohl auch solange das Einverständnis, als es nicht – zB durch eine große Anzahl von Abflügen von derselben Stelle – zu einer Überschreitung des Gemeingebrauchs kommt und der Verfügungsberechtigte daher Beschränkungen vorsieht. Es kann natürlich auch aus anderen Gründen (Naturschutz etc.) zu Einschränkungen durch den Verfügungsberechtigten kommen, an die sich die Piloten halten müssen; es ändert sich daher auch in diesem Fall nichts für die Piloten, diese mussten sich schon bisher – ebenso wie zB Mountainbiker – an etwaige Einschränkungen halten;

 sollte bei (Strecken)Flügen die geplante Flugroute aus Sicherheitsgründen nicht eingehalten werden und eine Landung nicht auf einem Landeplatz oder einer dem Gemeingebrauch offen stehenden Fläche durchgeführt werden können, dann darf natürlich jederzeit auf einer geeigneten Fläche gelandet werden (vgl. § 10 Abs. 1 Z 1 LFG); diesbezüglich ändert sich ebenfalls nichts für die Piloten.
Zusammenfassend kann daher angemerkt werden, dass sich durch die Klarstellung in § 10 Abs. 1 LFG für die Hänge- und Paragleiterpiloten nichts geändert hat und auch das schon bisher bestehende – und allgemein akzeptierte – Prinzip des Interessensausgleichs zwischen den Grundstückseigentümern und dem Flugsport unverändert bleibt.
Dr. Reinhard Flatz Leiter der Zivilluftfahrtbehörde