B. Behördliche Prüfung vor Ausübung der gewerblichen Tätigkeit von Tandempiloten
Auch gegenüber den Tandempiloten, welche eine Gewerbsausübung anstreben, werden wir ab 2026 ein Aufsichtsrecht ausüben. Dazu werden alle Piloten welche eine Lizenz gem. § 85 ZLPV 2006 beantragen, angewiesen, dass sie den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 89a (1) ZLPV 2006 anhand ihres Flugbuches vor Anmeldung bei der zuständigen Wirtschaftskammer1 der Luftfahrtbehörde im Original vorzulegen haben.
Die österreichische Wirtschaftskammer wurde hierzu eingebunden und informiert.
Die Durchführung von Tandemflügen mit Erwerbsabsicht2, setzt voraus, dass Sie die Voraussetzungen zum gewerblichen Fliegen erfüllen. Hier kommt es auf Ihren nachweislichen Erfahrungsgewinn als Doppelsitzerpilot an, die Sie – in aller Ruhe mit Passagieren Ihrer Wahl – über eine gewisse Anzahl von Flügen und Zeitdauer gewinnen.
Die Voraussetzungen sind (bekannt):
ein Jahr über eine Doppelsitzer-Berechtigung gemäß § 85 ZLPV 2006 verfügen,
insgesamt mindestens 100 Doppelsitzerflüge als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der Berechtigung und
mindestens 25 Doppelsitzerflüge während des vorangegangenen Zeitraums von 1 Jahr
Aus dem (ordentlich geführten) Flugbuch müssen diese Anforderungen glaubwürdig, nachvollziehbar und vollständig ersichtlich sein:
Bei Passagierflügen zur Dokumentation der Voraussetzungen für gewerbliches Fliegen muss neben der üblichen Dokumentation zum Flug
(lfd. Nr., Wann / Wo, Start & Landung, Luftfahrzeug) im Flugbuch auch der Name des Passagiers, sowie seine Unterschrift (Paraphe) ersichtlich sein.