Begleitschreiben der Behörde für Doppelsitzerpiloten

Begleitschreiben der Behörde für Doppelsitzerpiloten
DOC_224_Begleitschreiben_Doppelsitzer_HGPG_v04.docx Rev.: v04 / 13.02.2026 Seite 1 von 2
Geschätzte Pilotin, geschätzter Pilot,


mit der Eintragung Ihrer Doppelsitzerberechtigung in Ihrem Paragleiterschein sind Sie gemäß § 85 ZLPV 2006 berechtigt, Flüge mit einem Passagier1 vorzunehmen. Das Fliegen zu zweit bedeutet gemeinsame Freude, aber auch mehr Verantwortung für Sie als Pilot. Ihr Können, Ihre Erfahrung, Ihr Sicherheits- und Verantwortungsbewusstsein sind der Garant für den sicheren Flug. Auf einige der hervorgehobenen Verantwortungen und Pflichten als Pilot dürfen wir Sie aus gegebenem Anlass hiermit hinweisen:


I. Ihre Verantwortung als Doppelsitzerpilot
1) Sie sind als Pilot für den ordnungsgemäßen und lufttüchtigen Zustand der Ausrüstung, für den Abschluss der notwendigen Versicherungen und natürlich auch für die Flugvorbereitung und die Wahl des Startplatzes, der Flugroute und des Landeplatzes verantwortlich.


2) Passen Sie Ihren Flugstil auf das Führen eines Tandemschirms an und fliegen Sie als Tandempilot mit Ihrem Passagier besonders vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie sind für den Passagier mitverantwortlich.


3) Stellen Sie im Rahmen der Einweisung des Passagiers bei der Vorbesprechung des Fluges sicher, dass dieser diese verstanden hat und sich auch danach richtet bzw. richten kann. Nötigenfalls üben Sie die Abläufe (mehrmals) vor. Stellen Sie auch sicher, dass Ihr Passagier auch wirklich fliegen will!


4) Mit dem Passagier gehen Sie mündlich einen (unentgeltlichen) Beförderungsvertrag ein. Einen solchen können Sie auch schriftlich verfassen und gegenzeichnen lassen.


5) Gerade bei Start und Landung besteht ein erhöhtes Unfallrisiko. Den Erfahrungen nach, verletzt sich bei einem Flugereignis fast immer der Passagier. Sie als Pilot müssen sich in diesen Phasen besonders darauf verlassen können, dass Ihr Passagier die erforderlichen Abläufe und Bewegungen so ausführt, wie Sie sie in der Vorbesprechung erläutert haben, bzw. so ausführt, wie er von Ihnen direkt angewiesen wird. Der Passagier ist verpflichtet, den Anweisungen des Piloten während des gesamten Fluges, insbesondere beim Start und bei der Landung, Folge zu leisten.


II. ACHTUNG: Ihre Doppelsitzerberechtigung ist befristet


1) Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 ZLPV 2006 haben alle drei Jahre innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer österreichischen Zivilluftfahrerschule (öZLFS) im Flugbuch zu beurkunden ist.


2) Dieser Checkflug dient zum Nachweis Ihrer Fertigkeiten. Falls Sie eine Doppelsitzerlizenz für mehrere Startarten innehaben, dann wäre zur Verlängerung jeweils ein Checkflug pro Startart fristgemäß durchzuführen.


3) Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von drei Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt automatisch Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.


4) Das bedeutet auch, dass Sie Ihr Flugbuch bei Tandemflügen zum Nachweis Ihrer aufrechten Berechtigung immer mitführen müssen!
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Begleitschreiben der Behörde für Doppelsitzerpiloten
DOC_224_Begleitschreiben_Doppelsitzer_HGPG_v04.docx Rev.: v04 / 13.02.2026 Seite 2 von 2


5) Vergessen Sie auch nicht auf den Besuch beim Fliegerarzt: Bis zum 40. Lebensjahr müssen Sie zur Aufrechterhaltung Ihrer Berechtigung alle fünf Jahre ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis (§ 5 ZLPV 2006: LAPL2) einholen, danach alle zwei Jahre – außer der Arzt legt eine andere Laufzeit fest!


III. Zu guter Letzt: Ihr Weg zum gewerblichen Tandemfliegen


Die Durchführung von Tandemflügen mit Erwerbsabsicht3, setzt voraus, dass Sie gemäß § 89a (1) ZLPV 2006 die Voraussetzungen zum gewerblichen Fliegen erfüllen. Hier kommt es auf Ihren nachweislichen Erfahrungszuwachs als Doppelsitzerpilot an, den Sie sich – in aller Ruhe mit Passagieren Ihrer Wahl – über eine gewisse Anzahl von Flügen und Zeitdauer erarbeiten. Dazu ist vorgesehen, dass Sie als Doppelsitzerpilot mindestens

  1. ein Jahr über eine Doppelsitzerberechtigung gemäß § 85 ZLPV 2006 verfügen,
  2. insgesamt mindestens 100 Doppelsitzerflüge als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der Berechtigung und
  3. mindestens 25 Doppelsitzerflüge während des vorangegangenen Zeitraums von 1 Jahr
    absolviert haben und dementsprechend dokumentieren und nachweisen können.
    Bitte achten Sie daher darauf, dass sich aus Ihrem Flugbuch die oa. Voraussetzungen in glaubwürdiger Weise nachvollziehbar ergeben:

  4.  Bei Passagierflügen zur Dokumentation der Voraussetzungen für gewerbliches Fliegen muss neben der üblichen Dokumentation zum Flug (lfd. Nr., Wann/Wo, Start&Landung, Luftfahrzeug) im Flugbuch auch der Name des Passagiers, sowie seine Unterschrift (Paraphe) ersichtlich sein.
    Mit der Prüfung dieser Voraussetzungen sind alle öZLFS beauftragt. Dort erhalten Sie dazu eine Bestätigung und/oder einen Vermerk im Flugbuch.

  5. 1) Zur Eintragung der Anmerkung „Voraussetzungen gem. § 89a ZLPV 2006 erfüllt am dd/mm/yy“ in Ihren Paragleiterschein, senden Sie bitte diesen Nachweis sowie Ihren Paragleiterschein an die Zivilluftfahrtbehörde.

  6. 2) Für Anmeldung bei der zuständigen Landeswirtschaftskammer4 reicht es dann, wenn Sie die Lizenz vorweisen.

  7. 3) Zur Aufrechterhaltung sind im Folgenden immer wieder 25 Flüge im Vorjahr notwendig. Solange Sie weiterhin gewerblich fliegen, werden das genau die gewerblichen Flüge sein, die Sie im Vorjahr durchgeführt und dokumentiert haben. Unterbrechen Sie diese Serie und wollen Jahre später wieder Tandemflüge gegen Entgelt anbieten, dann sind zuerst 25 Flüge (diese dann nicht gewerblich!) im Vorjahr durchzuführen, um mit dieser dokumentierten ausreichenden Übung wieder in das erwerbsmäßige Tandemfliegen einzusteigen.

  8. Sollten Sie noch Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte unter
    Tel.: +43 1 718 72 97 oder per
    E-Mail: faa@aeroclub.at

  9. Für Ihren weiteren fliegerischen Werdegang – ob zu zweit oder allein – wünschen wir Ihnen allzeit
    Glück ab und gut Land!
    Dr. Sebastian Hitz, e.h.

  10. 2 LAPL steht für “light aircraft pilot licence”
    3 Gemäß § 1 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht betrieben wird.
    4 Gemäß § 4 Wirtschaftskammergesetz ist die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bei den Mitgliederdatenservicestellen der zuständigen Landeskammern anzuzeigen.

Checkliste Zulassung einer Flugschule

Checkliste Zulassung einer Flugschule
Stand 2026
Anforderung
Nachweis

  1. Persönliche Anforderungen (Qualifikation) der Flugschul-Leitung
    Ausbildungsleiter als Zusatzqualifikation zur gültigen Lehrberechtigung. Der Ausbildungsleiter muss entweder alle Lehr-berechtigungen für den beantragten Umfang der Ausbildungen selbst besitzen, oder einen Fluglehrer benennen, der Lehrberechtigungen besitzt, über die der Ausbildungsleiter nicht verfügt.
    Dem DHV dürfen keine Erkenntnisse vorliegen, die gegen eine Tätigkeit als verantwortlicher Ausbildungsleiter einer Flugschule sprechen.
    Fachgespräch mit Prüfungscharakter beim DHV mit dem Schwerpunkt Ausbildungsvorschriften, Haftung, Versicherung. Dauer ca. 1,5 h.
    Nachweis, dass der Ausbildungsleiter oder ein Geschäftsführer der beantragten Flugschule über kaufmännische Grundkenntnisse verfügt, ersatzweise Nachweis der Teilnahme an einem Existenzgründer-Seminar eines anerkannten Veranstalters (DHV-BWL-Seminar, IHK, etc.) oder vergleichbare Qualifikation.
  2. Ausbildungsgelände
    Nachweis von zugelassenen, ausbildungsgeeigneten Übungsgelände (n) in DE mit 30-100 m Höhenunterschied mit flachem und steilem Startplatz für die Grundausbildung Hangstart.
    Eigene Geländeerlaubnis oder schriftlicher Kooperationsvertrag mit dem Geländehalter (Inhaber der luftrechtlichen Erlaubnis), welcher ausdrücklich die Nutzung als Schulungsgelände bestätigt.
    Nachweis von mindestens 2 ausbildungsgeeigneten Übungsgeländen für Höhenflüge in DE.
    Eines der Gelände muss das Trainieren der Flugübungen erlauben, d.h. eine Flughöhe von mindestens 250 m über Grund.
  • für Windenschleppstart mit einer Schleppstrecke, die Ausklinkhöhen von 250 m bei normalen Bedingungen erlaubt.
    Eigene Geländeerlaubnis oder schriftlicher Kooperationsvertrag mit dem Geländehalter (Inhaber der luftrechtlichen Erlaubnis), welcher ausdrücklich die Nutzung als Schulungsgelände bestätigt.
  1. Lehrpersonal
    Neben dem Ausbildungsleiter mit gültiger Lehrberechtigung ist mindestens ein weiterer Fluglehrer oder Fluglehreranwärter erforderlich. Der Ausbildungsleiter muss entweder alle Lehrberechtigungen für den beantragten Umfang der Ausbildungen selbst besitzen, oder einen Fluglehrer benennen, der Lehrberechtigungen besitzt, über die der Ausbildungsleiter nicht verfügt.
    Das Lehrpersonal muss seine Verfügbarkeit für die Flugschule im Zulassungsantrag unterschriftlich bestätigen
  2. Räumlichkeiten für den Theorieunterricht
    Es muss ein Nachweis erfolgen, dass ein geeigneter Raum für den Theorieunterricht dauerhaft zur Verfügung steht. Ausstattung mit Stühlen, Tischen, Beamer/TV, Simulator
    Mietvertrag/Nutzungsvereinbarung oder Nachweis Eigentum, Fotos und Skizzen/Pläne der Räumlichkeiten
  3. Lehr- und Betriebsmittel
    Nachweis, dass mit aktuellen Lehrmitteln und Materialien unterrichtet werden kann. Nachweis der für die Praxisausbildung erforderlichen Betriebsmittel, wie Funkgeräte, Windenschlepp-Ausrüstung, etc.
    Die Lehr- und Betriebsmittel müssen unter genauer Angabe in einer Liste aufgeführt sein. Von den Lehrmitteln für den Theorieunterricht (Präsentation, Skript) ist dem Antrag eine Kopie oder Link beizufügen. Vom Simulator muss ein Foto beigefügt sein. Er muss den
    Checkliste Zulassung einer Flugschule
    Stand 2026
    Spezifikationen (Zulassungsantrag) entsprechen.
  4. Schulungsausrüstung
    Nachweis der Grundausstattung kompletter, schulungstauglicher Flugausrüstungen für den unter 7. aufgeführten Umfang der Ausbildung
    Ausrüstungsliste (alle musterprüfpflichte Ausrüstung + Sicherheitsausrüstung) mit Typ, (Klassifizierung), Seriennummer, Datum der Stückprüfung.
  5. Kurzdarstellung der geplanten Ausbildungen mit Umfang, Dauer, Gruppengröße, Kosten
    Es muss dargestellt werden, wie die Ausbildung zeitlich, örtlich personell und kostenmäßig strukturiert ist. Getrennt nach Grundausbildung, weiterführende Ausbildung, B-Lizenz-Ausbildung, ggf. Zusatzberechtigung und Startarten
    Dokument
  6. Versicherungen
    Die Fluglehrer und Fluglehreranwärter benötigen eine Fluglehrer-Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von mind. 1 Mio €. Die Flugschule benötigt Halterhaftpflichtversicherungen für ihre Schulungsgeräte.
    Versicherungsnachweis für alle erforderlichen Haftpflichtversicherungen

Causa Bilaterales Abkommen – Neues Update vom 29. Jänner 2026

Gegenseitige Anerkennung: Verbände suchen Lösungen

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Update vom 29.01.2026

Eine finale Lösung über eine Nachfolgeregelung zwischen Deutschland und Österreich ist noch nicht in Sicht. Daher bitten wir um Geduld. Unser Ziel ist eine Vereinbarung zu finden, die langfristig Bestand hat und dem rechtlich vorgegebenen Rahmen entspricht. Über konkrete Fortschritte informieren wir, sobald diese vorliegen.


Update vom 03.01.2026

Die Beendigung der gegenseitigen Anerkennung der Lizenzen zwischen Österreich und Deutschland (Harmonisierung vom 22. Mai 1995) hat zu vielen Diskussionen geführt. Der DHV hatte in den DHV-News darüber berichtet. In einschlägigen Blogs und Medien wurden einige Fakten einseitig dargestellt. Wir möchten mit dieser Mitteilung den Hintergrund, die Rechtslage und den aktuellen Stand der Gespräche transparent und nachvollziehbar erläutern.  


Update des DHV vom 22.12.2025

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat die gegenseitige Anerkennung österreichischer Hängegleiter-, Gleitschirm- und Paragleiterscheine überprüft und mit der NfL 2025-1-3661 aufgehoben. Ab dem 01.01.2026 benötigen Piloten mit ständigem Wohnsitz in Deutschland einen deutschen Luftfahrerschein gem. § 4 Abs. 1 LuftVG. Neben dieser rechtlichen Einordnung gab es deutliche Unterschiede bei den Bestimmungen für Ausbildung und Pilotenprüfungen.

Folgen für die Piloten:

Für Piloten, die bis zum 31.12.2025 den Paragleiterschein in Österreich erworben haben, gilt Bestandschutz. Sie dürfen mit dieser Lizenz auch in Deutschland fliegen und benötigen keine Umschreibung. Alle Piloten, die ab dem 01.01.2026 den Paragleiterschein oder Hängegleiterschein in Österreich erwerben, können den Schein in eine deutsche Lizenz umschreiben lassen (Anerkennungsverfahren). Alle Piloten mit deutscher Lizenz dürfen in Österreich wie bisher fliegen (Gästeflugreglung).

Ausgenommen sind Fluglehrer- und Tandemberechtigungen ab dem 01.01.2026. Fluglehrer mit deutscher Lizenz dürfen somit in Österreich keine Ausbildung mehr durchführen. Tandempiloten mit deutscher Lizenz dürfen keine Tandemflüge durchführen, da hierfür eine österreichische Berechtigung erforderlich ist. Es besteht die Möglichkeit, diese Berechtigungen beim ÖAeC umzuschreiben.

Wie kam es zu dieser Änderung:

Der ÖAeC und das zuständige Verkehrsministerium in Österreich wurden durch das deutsche Bundesministerium für Verkehr (BMV) frühzeitig im März 2025 über das beabsichtigte Auslaufen der Vereinbarung zum 31.12.2025 informiert. Schon im Vorfeld, seit 2023, hatten verschiedene Gespräche zwischen ÖAeC und DHV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung stattgefunden. So hat der DHV beispielsweise angeboten, dass österreichische Prüfer auch die deutscher Prüferzulassung erwerben und die Prüfungen mit Gültigkeit auch in Deutschland abnehmen. Zuletzt hatte der DHV im Dezember dem ÖAeC angeboten, die Anerkennung der Paragleiterscheine in einer Übergangszeit für das Jahr 2026 vereinfacht anzuerkennen und umzuschreiben. Das für den 22.12.2025 anvisierte Gespräch wurde vom ÖAeC jedoch abgelehnt. Der DHV als Pilotenverband und Beauftragter des BMV ist weiterhin offen für Gespräche. Nach wie vor strebt er eine bilaterale Vereinbarung zu Ausbildung und deren Anerkennung, Sicherheit und Fluglehrwesen an. Ein Besprechungstermin ist für den Januar anvisiert. Der DHV wird darüber berichten.


News vom 19.12.2025

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat die gegenseitige Anerkennung österreichischer Hängegleiter-, Gleitschirm- und Paragleiterscheine mit der NfL 2025-1-3661 aufgehoben. Ab dem 01.01.2026 benötigen Piloten mit ständigem Wohnsitz in Deutschland einen deutschen Luftfahrerschein gem. § 4 Abs. 1 LuftVG. 
Für Piloten, die bis zum 31.12.2025 den Paragleiterschein in Österreich erworben haben, gilt Bestandschutz. Sie dürfen mit dieser Lizenz auch in Deutschland fliegen. In Österreich werden Fluglehrer- und Tandemberechtigungen vermutlich ab dem 01.01.2026 in Österreich nicht mehr anerkannt und müssten daher beim ÖAeC “umgeschrieben” werden. 

Derzeit laufen noch Verhandlungen mit dem ÖAeC hinsichtlich der Anerkennung der Lizenzen in Österreich und der zukünftigen Zusammenarbeit in Form einer gegenseitigen Erklärung auf Verbandsebene. Der DHV wird über die weiteren Ergebnisse informieren.

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„HGMA“ ist seit 2022 Geschichte

Hang Glider Manufacturers Association

Between 1977 and 2022, the Hang Glider Manufacturers Association was an international association of hang glider manufacturers that administered a set of industry consensus airworthiness testing standards for hang gliders.

The beginnings of the HGMA date back to December of 1973, when a group of hang glider manufacturers met in Westchester, California to talk about forming an industry association and developing construction standards for hang gliders. Although the first few attempts to develop and administer such standards were not successful, eventually a viable manufacturers association came into being and meaningful hang glider design and testing standards were developed, based initially on the FAA standards for certifying light airplanes.

Over its forty-five year history, the HGMA administered a highly evolved set of standards that constitute a current industry consensus definition of what represents airworthiness in a hang glider, and how to test for and document it. During that time, four hundred and sixty-five documentation packages and addendums were submitted to and accepted by the HGMA.

The HGMA was dissolved in June of 2022 as a result of the decline in activity in hang glider manufacturing. The United States Hang Gliding and Paragliding Association maintains these web pages for the purpose of preserving information about the HGMA airworthiness certification program, including a list of hang gliders certified under the airworthiness standards of the HGMA.

Aus <https://www.ushpa.org/USHPA/Pilot_Resources/HGMA/HGMA/HGMA.aspx>

Ende des Bilateralen Abkommens ist besiegelt.

Update vom 03.01.2026

Die Beendigung der gegenseitigen Anerkennung der Lizenzen zwischen Österreich und Deutschland (Harmonisierung vom 22. Mai 1995) hat zu vielen Diskussionen geführt. Der DHV hatte in den DHV-News darüber berichtet. In einschlägigen Blogs und Medien wurden einige Fakten einseitig dargestellt. Wir möchten mit dieser Mitteilung den Hintergrund, die Rechtslage und den aktuellen Stand der Gespräche transparent und nachvollziehbar erläutern.  

Aus <https://www.dhv.de/verband/pressecorner/alle-dhv-news/detail/gegenseitige-anerkennung-verbaende-suchen-neue-loesungen/>

Hintergrundinformationen Österreich-Deutschland (Stand 3.1.2026)

Die Beendigung der gegenseitigen Anerkennung der Lizenzen zwischen Österreich und Deutschland (Harmonisierung vom 22. Mai 1995) hat zu vielen Diskussionen geführt. Der DHV hatte in den DHV-News darüber berichtet. In einschlägigen Blogs und Medien wurden einige Fakten einseitig dargestellt. Wir möchten mit dieser Mitteilung den Hintergrund, die Rechtslage und den aktuellen Stand der Gespräche transparent und nachvollziehbar erläutern.

Was war der Sinn der Erklärung (Harmonisierung) von 1995?

In der Erklärung der Bundesministerien für Verkehr beider Länder vom 22.5.1995 wurden vereinfacht ausgedrückt die Lizenzen gegenseitig und gleichermaßen anerkannt. Somit war es z.B. möglich, dass deutsche Staatsbürger in Österreich den Paragleiterschein erwerben konnten, um mit dieser Lizenz auch in Deutschland oder anderen Ländern zu fliegen. Zu dieser Zeit stimmten das österreichische und das deutsche Ausbildungswesen inhaltlich so weit überein, dass sowohl die Ausbildung als auch die Lizenzen der Piloten in Österreich und Deutschland wechselseitig anerkannt wurden, ohne Rücksicht auf den Inhaberwohnsitz. Für Piloten aus anderen Ländern galt und gilt nach wie vor eine Gästeflugregelung. Ausländische Piloten mit einer Pilotenerlaubnis ihres Heimatlandes dürfen in Deutschland fliegen, wenn sie zusätzlich die internationale „IPPI-Card“ der FAI in den Stufen 4 oder 5 besitzen.

Was hat sich im Bereich Ausbildung geändert?

In den 30 Jahren seit Beginn der Harmonisierung mit Österreich hat sich das Ausbildungswesen stetig fortentwickelt. Neue Erkenntnisse besonders aus der Ausbildung und Prüfung der Piloten, der Aus- und Fortbildung der Fluglehrer und der Unfallanalyse wurden vom DHV- Ausbildungsreferat erfasst und in die Theorie- und Praxis-Lehrpläne und die Prüferanweisungen eingearbeitet.

Mit der Harmonisierung von 1995 hat der Luftsport den allgemeinen Grundsatz verlassen, dass ein Inländer für Flüge im Inland auch die inländische Lizenz – in Deutschland den deutschen Luftfahrerschein – besitzen muss. Seit 1995 haben sich jedoch die Umstände in mehrfacher Hinsicht verändert:

Unterschiedliche Ansätze in der Ausbildung: Dies betrifft in Deutschland die praktische

und theoretische Pilotenausbildung, wie z.B. Änderung Landeanflugverfahren,

Einführung eines Simulatortrainings, verpflichtendes Groundhandling, die Anleitung bei Höhenflügen durch 2 Lehrpersonen/Fluglehrer, Ausbildung in zwei unterschiedlichen Fluggeländen und das Flugschulmonitoring anhand der Pilotenumfrage nach Scheinerteilung. Die Fluglehrerausbildung erfolgt in Deutschland über den DHV und nicht in kommerziellen Flugschulen. Unterschiede bestehen auch in der Prüfung.

Sie darf nicht

flugschulintern erfolgen, sondern erfolgt nach verbindlichen Prüfanweisungen. Zudem wurde der Ausbildungsnachweis generell digitalisiert. Mit hohem Aufwand hat das DHV Ausbildungsreferat Video-Tutorials für Flugmanöver und Flugtechnik allen Piloten und Flugschulen kostenfrei zur Verfügung gestellt, um die Ausbildung zu professionalisieren.

Umgekehrt besteht seitens Österreich beispielsweise Kritik dahingehend, dass in

Deutschland Höhenflüge anders definiert sind. Um die Unfallschwerpunkte bei Start- und Landung zu berücksichtigen, wurde in Deutschland die Möglichkeit geschaffen, auch Höhenflüge mit geringerer Höhendifferenz zu ermöglichen, um dafür vermehrt die Start – und Landetechniken in der Ausbildung zu üben.

Das deutsche Verkehrsministerium (BMV) stellt in einem Schreiben an das

österreichische Verkehrsministerium vom Februar 2024 fest, dass die frühere Übereinstimmung der beiden Ausbildungswesen heute nicht mehr besteht. Deutschland möchte sicherstellen, dass alle inländischen Piloten nach denselben Standards ausgebildet und geprüft werden.

Die IPPI-Card wurde als international einheitlicher Befähigungsstandard für Gleitsegel-und Hängegleiterpiloten eingeführt. Mit der IPPI-Card und ihren heimischen Lizenzen können die österreichischen und die deutschen Piloten dank der Gästeflugregelungen ungehindert unabhängig von einer Harmonisierungsvereinbarung in beiden Ländern fliegen.

Warum hat das Bundesministerium für Verkehr die Regelung der Harmonisierung von 1995 aufgehoben?

Im Rahmen des Luftsicherheitsprogramms der Bundesrepublik Deutschland führte das Bundesministerium für Verkehr (BMV) eine Überprüfung bestehender luftrechtlicher Regelungen durch, in deren Zusammenhang auch die Erklärung zur Harmonisierung aus dem Jahr 1995 betrachtet wurde. Der DHV als beauftragte Behörde steht hierzu in regelmäßigem fachlichem Austausch mit dem BMV, insbesondere zu rechtlichen Rahmenbedingungen des Sports sowie zu Ausbildungsinhalten. Vor dem Hintergrund der im Rahmen dieses Austauschs thematisierten Unterschiede in den Ausbildungsstrukturen zwischen Deutschland und Österreich wurde eine vertiefte Prüfung der Harmonisierung von 1995 vorgenommen. Der DHV wurde mit Datum des 21.09.2023 seitens des BMV aufgefordert, eine Stellungnahme hinsichtlich der Unterschiede abzugeben.

Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung kontaktierte das BMV am 22.02.2024 das österreichische Bundesministerium für Verkehr. In diesem Schreiben ging es um die Unterschiede der Ausbildungssysteme der beiden Länder.

Am 10. März 2025 folgte ein weiteres Schreiben des BMV an das österreichische Verkehrsministerium und an den ÖAeC: Darin ging es im Kern darum, dass die Anwendung einer alten Harmonisierung vor dem Hintergrund des nationalen Rechts problematisch ist und die Rechtswirksamkeit des Abkommens nicht zu bejahen ist, da die Rechtsverordnungen Anwendungsvorrang haben und Piloten in Deutschland nach § 4, Abs. 1 LuftVG eine deutsche Erlaubnis benötigen. Es wurde darauf hingewiesen, dass Gastpiloten mit ständigem Wohnsitz außerhalb von Deutschland davon ausgenommen sind. Zudem soll ausdrücklich den Inhabern einer Lizenz aus Österreich die Anerkennung dieser Lizenz in Deutschland ermöglicht werden und die bisherige Kooperation der beauftragten Luftsportverbände fortgesetzt werden. Es wurde angekündigt, das überholte Abkommen Ende 2025 auslaufen zu lassen. Aus diesem Grund gab es im März 2025 weitere Gespräche zwischen DHV und ÖAeC hinsichtlich der weiteren Zusammenarbeit. Hierbei ging es inhaltlich um die Möglichkeit, Prüfungen für den Erwerb der deutschen Lizenz zu ermöglichen.

Schlussfolgerung: Der Kommunikationsprozess in dieser Sache läuft bereits seit Jahren. Das Vorgehen des BMV entspricht im Kern einer europaweit üblichen Systemlogik: Der Wohnsitz im Inland führt zu einer inländischen Erlaubnis, grenzüberschreitendes Fliegen erfolgt im Rahmen von Gästeregelungen.

Welche konkreten Änderungen sind ab 1.1.2026 verbindlich?

Im Oktober 2025 veröffentliche das BMV eine NfL mit folgenden Eckpunkten:

• Ab dem 1.1.2026 benötigen Piloten mit ständigem Wohnsitz in Deutschland einen Luftfahrerschein gem. § 4 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), um in Deutschland zu fliegen.

Piloten mit Wohnsitz in Deutschland, die bis zum 31.12.2025 in Österreich den Paragleiter- bzw. Hängegleiterschein und Zusatzberechtigungen erworben haben, dürfen mit dieser Lizenz auch künftig in Deutschland tätig werden (Bestandsschutz). Unter Zusatzberechtigungen sind auch die Tandem- und Fluglehrerberechtigung zu verstehen.

Somit dürfen die bisher in Österreich ausgebildeten Tandempiloten und Fluglehrer weiterhin in Deutschland fliegen bzw. tätig sein.

• Die für den Erwerb des deutschen Luftfahrerscheins erforderliche Anerkennung der Ausbildung in österreichischen Flugschulen obliegt dem DHV als Beauftragten nach § 31c LuftVG. Die abschließende Prüfung und die Erteilung der Lizenz müssen stets durch den DHV erfolgen.

Das BMV stellt mit dem Auslaufen der Harmonisierung von 1995 sicher, dass deutsche Piloten nach denselben Standards unter behördlicher Aufsicht geprüft werden. Somit ist eine eindeutige rechtliche Zuordnung mit reduziertem Verwaltungsaufwand gewährleistet.

Gespräche zwischen DHV und ÖAeC

Bei den im März 2025 laufenden Gesprächen, zeichnete sich eine Lösung ab, wie ab 2026 auf mehreren Ebenen weiter kooperiert werden kann. Dies beinhaltete auch ein Angebot seitens des DHV, dass eine Ausbildung zum deutschen Luftfahrerschein in Österreich weiterhin möglich sein soll – unter leicht angepassten Ausbildungskriterien (Prüfung nach deutschen Prüfungsrichtlinien). Am 14.12.25 fand ein weiteres Gespräch zwischen Vertretern des ÖAeC und des DHV statt, ohne dass es zu einem konkreten Ergebnis gekommen ist. Die Ansätze aus den vorherigen Gesprächen wurden revidiert.

Festgestellt wurde seitens des ÖAeC, dass die bestehende Gästeflugregelung im österreichischen Bundesgebiet weiterhin anzuwenden ist. Ausnahme: Lizenzen für Fluglehrer und Tandempiloten. Somit dürfen ab 1.1.2026 Fluglehrer und Tandempiloten mit deutscher Lizenz ihre Berechtigungen nicht mehr ausüben. Dagegen gilt (wie vorher erwähnt) für österreichische Piloten inkl. der Fluglehrer- und Tandemberechtigungen in Deutschland Bestandsschutz. Der DHV setzt sich für eine weitgehende Übergangslösung in Abstimmung mit dem BMV ein, damit sich die Flugschulen auf die veränderten Bedingungen einstellen können. Wir verfolgen nach wie vor eine bilaterale Vereinbarung zwischen den Verbänden.

Anders als in der „Gerüchteküche“ dargestellt, arbeiten DHV und ÖAeC an konstruktiven Lösungen, um den Anforderungen der Verkehrsministerien Rechnung zu tragen. Wir verstehen, dass die Änderungen Fragen auslösen. Gleichzeitig möchten wir darauf hinweisen: Ein Teil der öffentlichen Diskussion wird derzeit von unterschiedlichen Interessengruppen geprägt, die den Sachverhalt verkürzt darstellen oder spekulative Schlussfolgerungen ziehen. Maßstab sind jedoch die geltende Rechtslage und das erforderliche Sicherheitsniveau.

Schlussfolgerung: Der Kommunikationsprozess in dieser Sache läuft bereits seit Jahren. Von der ersten Information bis zur Veröffentlichung, hat der DHV versucht, eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden.

Geht es dem DHV um wirtschaftliche Interessen?

Der DHV ist ein Pilotenverband und verfolgt besonders das Ziel, unseren Sport sicherer zu machen. Wir möchten klarstellen, dass der DHV kein kommerzielles Interesse hat (Thema Umschreibung der Lizenzen). Die Scheinerteilungsgebühr richtet sich transparent nach der Kostenverordnung (LuftKostV).

Warum das alles in einem harmonisierten Europa?

Der Luftsport ist in Europa national geregelt. Sobald man einen Wohnsitz in Deutschland hat, braucht man auch die dazugehörige inländische Lizenz. Schaut man über die Landesgrenzen, so ist dies in vielen Ländern (auch im Bereich Luftsport) ebenso geregelt. Unser Anliegen ist eine sachliche, faktenbasierte und faire Darstellung der Hintergründe. Über den Fortgang der Gespräche mit dem ÖAeC und relevante Entwicklungen werden wir weiterhin informieren.

Für Zukünftige HG + PG – Tandem Piloten gelten ab Jänner 2026 neue Regeln.

B. Behördliche Prüfung vor Ausübung der gewerblichen Tätigkeit von Tandempiloten


Auch gegenüber den Tandempiloten, welche eine Gewerbsausübung anstreben, werden wir ab 2026 ein Aufsichtsrecht ausüben. Dazu werden alle Piloten welche eine Lizenz gem. § 85 ZLPV 2006 beantragen, angewiesen, dass sie den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 89a (1) ZLPV 2006 anhand ihres Flugbuches vor Anmeldung bei der zuständigen Wirtschaftskammer1 der Luftfahrtbehörde im Original vorzulegen haben.

Die österreichische Wirtschaftskammer wurde hierzu eingebunden und informiert.
Die Durchführung von Tandemflügen mit Erwerbsabsicht2, setzt voraus, dass Sie die Voraussetzungen zum gewerblichen Fliegen erfüllen. Hier kommt es auf Ihren nachweislichen Erfahrungsgewinn als Doppelsitzerpilot an, die Sie – in aller Ruhe mit Passagieren Ihrer Wahl – über eine gewisse Anzahl von Flügen und Zeitdauer gewinnen.


Die Voraussetzungen sind (bekannt):
 ein Jahr über eine Doppelsitzer-Berechtigung gemäß § 85 ZLPV 2006 verfügen,
 insgesamt mindestens 100 Doppelsitzerflüge als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der Berechtigung und
 mindestens 25 Doppelsitzerflüge während des vorangegangenen Zeitraums von 1 Jahr
Aus dem (ordentlich geführten) Flugbuch müssen diese Anforderungen glaubwürdig, nachvollziehbar und vollständig ersichtlich sein:


Bei Passagierflügen zur Dokumentation der Voraussetzungen für gewerbliches Fliegen muss neben der üblichen Dokumentation zum Flug

(lfd. Nr., Wann / Wo, Start & Landung, Luftfahrzeug) im Flugbuch auch der Name des Passagiers, sowie seine Unterschrift (Paraphe) ersichtlich sein.