Begleitschreiben der Behörde für Doppelsitzerpiloten
DOC_224_Begleitschreiben_Doppelsitzer_HGPG_v04.docx Rev.: v04 / 13.02.2026 Seite 1 von 2
Geschätzte Pilotin, geschätzter Pilot,
mit der Eintragung Ihrer Doppelsitzerberechtigung in Ihrem Paragleiterschein sind Sie gemäß § 85 ZLPV 2006 berechtigt, Flüge mit einem Passagier1 vorzunehmen. Das Fliegen zu zweit bedeutet gemeinsame Freude, aber auch mehr Verantwortung für Sie als Pilot. Ihr Können, Ihre Erfahrung, Ihr Sicherheits- und Verantwortungsbewusstsein sind der Garant für den sicheren Flug. Auf einige der hervorgehobenen Verantwortungen und Pflichten als Pilot dürfen wir Sie aus gegebenem Anlass hiermit hinweisen:
I. Ihre Verantwortung als Doppelsitzerpilot
1) Sie sind als Pilot für den ordnungsgemäßen und lufttüchtigen Zustand der Ausrüstung, für den Abschluss der notwendigen Versicherungen und natürlich auch für die Flugvorbereitung und die Wahl des Startplatzes, der Flugroute und des Landeplatzes verantwortlich.
2) Passen Sie Ihren Flugstil auf das Führen eines Tandemschirms an und fliegen Sie als Tandempilot mit Ihrem Passagier besonders vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie sind für den Passagier mitverantwortlich.
3) Stellen Sie im Rahmen der Einweisung des Passagiers bei der Vorbesprechung des Fluges sicher, dass dieser diese verstanden hat und sich auch danach richtet bzw. richten kann. Nötigenfalls üben Sie die Abläufe (mehrmals) vor. Stellen Sie auch sicher, dass Ihr Passagier auch wirklich fliegen will!
4) Mit dem Passagier gehen Sie mündlich einen (unentgeltlichen) Beförderungsvertrag ein. Einen solchen können Sie auch schriftlich verfassen und gegenzeichnen lassen.
5) Gerade bei Start und Landung besteht ein erhöhtes Unfallrisiko. Den Erfahrungen nach, verletzt sich bei einem Flugereignis fast immer der Passagier. Sie als Pilot müssen sich in diesen Phasen besonders darauf verlassen können, dass Ihr Passagier die erforderlichen Abläufe und Bewegungen so ausführt, wie Sie sie in der Vorbesprechung erläutert haben, bzw. so ausführt, wie er von Ihnen direkt angewiesen wird. Der Passagier ist verpflichtet, den Anweisungen des Piloten während des gesamten Fluges, insbesondere beim Start und bei der Landung, Folge zu leisten.
II. ACHTUNG: Ihre Doppelsitzerberechtigung ist befristet
1) Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 ZLPV 2006 haben alle drei Jahre innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer österreichischen Zivilluftfahrerschule (öZLFS) im Flugbuch zu beurkunden ist.
2) Dieser Checkflug dient zum Nachweis Ihrer Fertigkeiten. Falls Sie eine Doppelsitzerlizenz für mehrere Startarten innehaben, dann wäre zur Verlängerung jeweils ein Checkflug pro Startart fristgemäß durchzuführen.
3) Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von drei Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt automatisch Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.
4) Das bedeutet auch, dass Sie Ihr Flugbuch bei Tandemflügen zum Nachweis Ihrer aufrechten Berechtigung immer mitführen müssen!
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Begleitschreiben der Behörde für Doppelsitzerpiloten
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5) Vergessen Sie auch nicht auf den Besuch beim Fliegerarzt: Bis zum 40. Lebensjahr müssen Sie zur Aufrechterhaltung Ihrer Berechtigung alle fünf Jahre ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis (§ 5 ZLPV 2006: LAPL2) einholen, danach alle zwei Jahre – außer der Arzt legt eine andere Laufzeit fest!
III. Zu guter Letzt: Ihr Weg zum gewerblichen Tandemfliegen
Die Durchführung von Tandemflügen mit Erwerbsabsicht3, setzt voraus, dass Sie gemäß § 89a (1) ZLPV 2006 die Voraussetzungen zum gewerblichen Fliegen erfüllen. Hier kommt es auf Ihren nachweislichen Erfahrungszuwachs als Doppelsitzerpilot an, den Sie sich – in aller Ruhe mit Passagieren Ihrer Wahl – über eine gewisse Anzahl von Flügen und Zeitdauer erarbeiten. Dazu ist vorgesehen, dass Sie als Doppelsitzerpilot mindestens
- ein Jahr über eine Doppelsitzerberechtigung gemäß § 85 ZLPV 2006 verfügen,
- insgesamt mindestens 100 Doppelsitzerflüge als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der Berechtigung und
- mindestens 25 Doppelsitzerflüge während des vorangegangenen Zeitraums von 1 Jahr
absolviert haben und dementsprechend dokumentieren und nachweisen können.
Bitte achten Sie daher darauf, dass sich aus Ihrem Flugbuch die oa. Voraussetzungen in glaubwürdiger Weise nachvollziehbar ergeben:
Bei Passagierflügen zur Dokumentation der Voraussetzungen für gewerbliches Fliegen muss neben der üblichen Dokumentation zum Flug (lfd. Nr., Wann/Wo, Start&Landung, Luftfahrzeug) im Flugbuch auch der Name des Passagiers, sowie seine Unterschrift (Paraphe) ersichtlich sein.
Mit der Prüfung dieser Voraussetzungen sind alle öZLFS beauftragt. Dort erhalten Sie dazu eine Bestätigung und/oder einen Vermerk im Flugbuch.
1) Zur Eintragung der Anmerkung „Voraussetzungen gem. § 89a ZLPV 2006 erfüllt am dd/mm/yy“ in Ihren Paragleiterschein, senden Sie bitte diesen Nachweis sowie Ihren Paragleiterschein an die Zivilluftfahrtbehörde.
2) Für Anmeldung bei der zuständigen Landeswirtschaftskammer4 reicht es dann, wenn Sie die Lizenz vorweisen.
3) Zur Aufrechterhaltung sind im Folgenden immer wieder 25 Flüge im Vorjahr notwendig. Solange Sie weiterhin gewerblich fliegen, werden das genau die gewerblichen Flüge sein, die Sie im Vorjahr durchgeführt und dokumentiert haben. Unterbrechen Sie diese Serie und wollen Jahre später wieder Tandemflüge gegen Entgelt anbieten, dann sind zuerst 25 Flüge (diese dann nicht gewerblich!) im Vorjahr durchzuführen, um mit dieser dokumentierten ausreichenden Übung wieder in das erwerbsmäßige Tandemfliegen einzusteigen.
Sollten Sie noch Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte unter
Tel.: +43 1 718 72 97 oder per
E-Mail: faa@aeroclub.at
Für Ihren weiteren fliegerischen Werdegang – ob zu zweit oder allein – wünschen wir Ihnen allzeit
Glück ab und gut Land!
Dr. Sebastian Hitz, e.h.
2 LAPL steht für “light aircraft pilot licence”
3 Gemäß § 1 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht betrieben wird.
4 Gemäß § 4 Wirtschaftskammergesetz ist die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bei den Mitgliederdatenservicestellen der zuständigen Landeskammern anzuzeigen.