Keine Thermik- und Hangflugregeln in der Flugsaison 2015 in Österreich

Leider hat es das Bundesministerium verabsäumt bei der LVR Novelle 2014 wieder besondere Ausweichregeln für Segelflieger, Paragleiter und Hängegleiter aufzunehmen. In Österreich gilt daher seit Dezember 2014 nur die SERA (Standardised European Rules of the Air), und hier gibt es keine Thermik- und Hangflugregeln.Trotzdem sollte natürlich weiterhin darauf geachtet werden, dass der 1. Pilot die Drehrichtung vorgibt! Und die Hangflugregel ergibt sich sowieso aus der Gegenflugregel: da der Pilot, der den Hang zur Rechten hat nicht nach rechts ausweichen kann, muss der ausweichen, der den Hang auf der linken Seite hat.

Aber Achtung: Segelflieger, Hängegleiter und Paragleiter sind bei kreuzenden Kursen lt. SERA nun gleichgestellt (was in Deutschland schon immer so war).

Bitte beachtet auch, dass die „neue deutsche Regel“ der FBO (Flugbetriebsordnung, herausgegeben vom DHV) für deutsche Hängegleiter- und Paragleiter-Gelände – „Einem im Aufwind kreisenden Fluggerät ist auszuweichen“ – in Österreich nicht gilt.

Die Ausweichregeln der SERA sind in der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 923/2012 DER KOMMISSION in Kapitel 2 „Vermeidung von Zusammenstößen“ zu finden.

Die Flugbetriebsordnung des DHV findet ihr hier: http://www.dhv.de/web/piloteninfos/gelaende-und-flugbetrieb/luftraumluftrecht/flugbetriebsordnung-fbo

Tandem HG + PG Gewerbliche Tandemflüge und Selbständigkeit

AXA FLUGSPORT INFO 02/15
Gewerbliche Tandemflüge und die „Selbständigkeit“

Luftfahrtrechtlich konnte im Bereich der gewerblichen Beförderung von Personen mit Hänge- und Paragleiter in Österreich mit der LFG Novelle 2013 eine wesentliche Deregulierung der Vorschriften umgesetzt werden. Die neuen Bestimmungen erlauben nun jedem qualifizierten Tandem-Piloten, unter Einhaltung gewisser Bestimmungen selbständig gewerbliche Tandemflüge anzubieten und durchzuführen. (siehe auch AXA- Info in www.flugschulen.at/axa).

Unternehmensrechtlich gibt es keine besonderen Beschränkungen. Es sind alle Rechtsformen möglich, in der Regel sind aber die neuen Tandemunternehmer EPU’s. Eine gewerberechtliche Bewilligung zur Betriebsaufnahme ist nicht erforderlich, die Ausnahmebestimmungen der Gewerbeordnung für die Beförderung mit Luftfahrzeugen sind gültig.
Gemäß Wirtschaftskammergesetz ist jede unternehmerische Tätigkeit der Wirtschaftskammer anzumelden, womit auch die die im Gesetz normierte Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Landeskammer begründet wird. Die Meldung für HG/PG Unternehmungen erfolgt mittels Anmeldeformular (Anhang), welches auch bei den jeweiligen WK-Bezirksstellen abrufbar ist.

Steuerrechtlich unterliegen die selbständigen Tandemunternehmungen den Bestimmungen des EStG. Für Tandemflüge ist zudem der normale MWSt-Satz von 20% anzuwenden.

Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich unproblematisch erscheinen herkömmliche Dienstverträge und freie Dienstverträge für fest angestellte Piloten.
Werden aber Gutscheine/ Flugtickets von einer Flugschule/ Tandem-unternehmen (vertraglicher Beförderer) an einen anderen Piloten/ Tandemunternehmer (ausführender Beförderer) weitergegeben oder wird dieser für die Durchführung der Flüge angemietet („wet lease“) und die Bezahlung/ Entlohnung/ Miete erfolgt per Honorarnote/Rechnung auf Werksvertragsbasis, besteht eine nicht zu unterschätzende steuer- bzw. sozialversicherungsrechtliche Fragestellung:

1. Handel es sich hier um Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeiten?
2. Sind die Bezahlungen an den ausführenden Beförderer lohnsteuer- oder einkommensteuerpflichtig?
3. Sind Sozialversicherungsbeiträge abzuführen?

Werden Beförderungsentgelte also auf werkvertraglicher Basis vom ausführenden Piloten mit dem vertraglichen Beförderer (Flugschule/ Tandemunternehmen) mittels Rechnungen/Honorarnoten abgerechnet, muss jedenfalls die „steuerrechtliche Selbständigkeit“ des ausführenden Piloten nachgewiesen werden. Gelingt dies nicht, drohen Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.

Anlässlich einer GLPA-Prüfung in einem österreichischen Unternehmen konnte die Selbständigkeit des ausführenden Piloten/Unternehmers mit folgenden Unterlagen bestätigt werden:
• Unternehmerische Tätigkeit: Bestätigung der Wirtschaftskammer über die Meldung der unternehmerischen Tätigkeit als Tandemunternehmer oder eine allenfalls bestehende („alte“) Beförderungsbewilligung durch das BMVIT
• Verwendung der eigenen Ausrüstung/Schirm(eigene Betriebsmittel): Nachweis des Besitzes bzw. der Halterschaft des Tandemschirmes.
• Aufrechte Halter-Haftpflichtversicherung bzw. die Bezahlung der Versicherungsprämie – statuiert zugleich auch die Halterschaft des Tandemschirms (siehe auch diesbezüglichen Informationen über die gerätebezogenen AXA Halter-Haftpflichtversicherung).
• Weisungsfreiheit für die Durchführung des Fluges – kann in der Regel aus flugtechnischer Sicht abgeleitet werden.

EMPFEHLUNG: Als Tandemunternehmern oder Flugschulen (vertraglicher Beförderer) immer folgende Unterlagen in Kopie aufbewahren um diese für eine allfällige Prüfung vor Ort bzw. im Schadenfall zu Hand haben:

– Luftfahrerscheines des Tandempiloten (Überprüfung der Gültigkeit!)
– Anmeldebestätigung an die Wirtschaftskammer bzw. Bescheid
– Versicherungszertifikates/Versicherungskarte
– Typen-Plakette des Tandemschirmes bzw. Check-Bestätigung (Pic)
– Quittung/Ticket-Kopie

Aus haftungsrechtlichen Gründen appellieren wir jedenfalls immer sicher zu stellen, dass der Versicherungsschutz des beauftragten Tandempiloten aufrecht und ausreichend ist und den österreichischen Erfordernissen entspricht. Wir möchten hier auf unsere CSL (combined single limit) Angebote zur AXA Tandemversicherungen hinweisen.

ANMERKUNG: Für Flugschulen haben wir gegen geringen Aufpreis die Abwehr von Schadenersatzansprüchen aus „weitergegebenen“ Tandem-flügen in der AXA Flugschul-Haftpflichtversicherung mit abgedeckt.

Für alle anderen gewerblichen Flugsportunternehmungen (Fallschirm, Ballon, Motor- und Segelflug) gelten die o.a. Empfehlungen sinngemäß. Möglicher Weise ist die für eine Werksvertragsregelung notwendige Weisungsfreiheit individuell anders zu beurteilen.

Mit besten Grüßen aus Kössen
Sepp Himberger
„Wer bei AXA landet kann sicher starten!“

Mot. HG + PG – Aussenlandungen

AXA Flugsport-Info 12/14
Landungen mit mot. HG/PG

Auf Grund mehrfacher Anfragen, ob in Österreich motorisierte Hänge- und Paragleiter, bei freiwilliger Außerbetriebnahme des Motors beim Landeanflug, die Befreiung von der Außenlandegenehmigung gem. § 10 in Anspruch genommen werden kann, darf nach Rücksprache mit dem BMVIT folgendes mitgeteilt werden:
Regelungszweck des § 10 Abs. 1 Z 3 LFG ist eine Ausnahme von der Außenstart- und Außenlandegenehmigungspflicht für jene Luftfahrzeugarten, die keinen Motor haben und daher auf Grund der Abhängigkeit von äußeren Einflüssen (zB Wetter- und Windverhältnisse) den Landeplatz nicht beeinflussen können (es handelt sich insoweit um eine unvorhergesehene Außenlandung). Motorisierte HG/PG fallen somit nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 LFG, auch wenn der Motor freiwillig während des Landeanfluges außer Betrieb genommen wird. (MR Mag.Katja Nonnenmacher, BMVIT)
Anmerkung: Aus § 12 Abs 2 oder § 16 Abs 1 LFG und vielen weiteren Bestimmungen sieht man deutlich, dass motorisierte HG/PG vom Gesetzgeber nicht unter den Begriff des „Hänge-und Paragleiters“ subsumiert werden, sondern eine eigene Kategorie darstellen.
Dass der Gesetzeszweck des § 10 Abs 1Z3 nicht darin liegt, dass eine bewilligungsfreie Landung unmotorisiert sein soll, sondern dass ein unmotorisiertes Luftfahrzeug sich eben den Landeort aus meteorologischen Gründen nicht so gut aussuchen kann, erscheint auch ziemlich klar. Damit hat man die mot. HG/PG hier bei dieser Ausnahmeregelung offenbar auch nicht bloß „vergessen“.
Wenn der Motor ausfällt, dann ist es eben eine Notlandung im Sinne der Z1. mit der entsprechenden Meldepflicht nach Abs.3.

Sepp Himberger
AXA Versicherungsagentur für Flugsport