Ein Lapsus passierte mit der Hang und Thermik Flug Regel.

Thermik und Hangflugregeln in der Flugsaison 2015 gibt es in Österreich nicht.
Leider hat es das Bundesministerium verabsäumt bei der LVR Novelle 2014 wieder besondere Ausweichregeln für Segelflieger, Paragleiter und Hängegleiter aufzunehmen. In Österreich gilt daher seit Dezember 2014 nur die SERA (Standardised European Rules of the Air), und hier gibt es aber keine Thermik- und Hangflugregeln.
Trotzdem sollte natürlich weiterhin darauf geachtet werden, dass der 1. Pilot die Drehrichtung vorgibt! Und die Hangflugregel ergibt sich sowieso aus der Gegenflugregel: da der Pilot, der den Hang zur Rechten hat nicht nach rechts ausweichen kann, muss der ausweichen, der den Hang auf der linken Seite hat.
Aber Achtung: Segelflieger, Hängegleiter und Paragleiter sind bei kreuzenden Kursen lt. SERA nun gleichgestellt (was in Deutschland schon immer so war).
Bitte beachtet auch, dass die „neue deutsche Regel“ der FBO (Flugbetriebsordnung, herausgegeben vom DHV) für deutsche Hängegleiter- und Paragleiter-Gelände – „Einem im Aufwind kreisenden Fluggerät ist auszuweichen“ – in Österreich nicht gilt.
Die Ausweichregeln der SERA sind in der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 923/2012 DER KOMMISSION in Kapitel 2 „Vermeidung von Zusammenstößen“ zu finden.
Die Flugbetriebsordnung des DHV findet ihr hier: http://www.dhv.de/web/piloteninfos/gelaende-und-flugbetrieb/luftraumluftrecht/flugbetriebsordnung-fbo

Neuigkeiten für HG + PG Flugschulen und Tandem Unternehmen.

Branchen-Info 01/15 :
HG/PG/FASCH/BALLON – Unternehmungen

Werter Kolleginnen und Kollegen, liebe Flugsportfreunde!

Regelmäßig habe ich über meine Arbeit als Vertreter der Hänge-, Paragleiter-, Fallschirm- und Ballonunternehmungen in der Berufsgruppe Luftfahrt, WKÖ berichtet und kann heute auf eine recht erfolgreiche Bilanz über meine Tätigkeit in den letzten 5 Jahren hinweisen. Möglich waren die guten Ergebnisse eben in Verbindung mit meiner langjährigen Erfahrung im Flugsport und der profunden Kenntnis der Bedürfnisse unserer Branche, auch selber als Geschäftsführer der Flugschule Kössen GmbH und der AXA Versicherungsagentur für Flugsport. Erkennen zukünftiger Entwicklungen und Erfordernisse waren Grundlage meiner Stellung-nahmen im Rahmen der diversen Begutachtungsverfahren und bei der zielorientierten Kommunikation mit allen Stakeholdern. Zusammen mit persönlichen Kontakten, mit dem politischen Zugang zu Ministerien und Parlament durch die Wirtschaftskammer und über den Österreichischen Wirtschaftsbund ist in unserem Bereich folgendes gelungen:
• LFG-NOVELLE : Abwendung der Normierung der Vorschusspflicht gegenüber dem Passagier bei Tandemunfällen! (Eine solche Regelung wäre zweifellos das AUS für unsere Tandem-Unternehmungen gewesen).
• Verhinderung einer behördlichen Außenabflug- und Landebewilligung für alle gewerblichen Flüge (Tandemflüge und Flugschulen) – hier war die politische Hilfe durch den Wirtschaftsbund unabdingbar.
• Generelle Befreiung von Außenabflug– und Außenlandebewilligungen für HG/PG , Normierung als Legalservitut.
• Mitwirkung an der umfassenden Deregulierung im Bereich der gewerblichen HG/PG Tandemflüge unter Beibehaltung des Status als Luftfahrt-Beförderungsunternehmen.
• Verhinderung einer gewerberechtlichen Bewilligung für HG/PG- Unternehmungen.
• Erhalt der Sonderrechte als Luftfahrt-Beförderer (Bewilligungsfreier Transport, Film/Foto, usw.) *) siehe Zusatzbemerkungen unten
• Abklärung der Mitgliedschaft in der WK für neue Tandemunternehmer – Statuierung der WKO Mitgliedschaft als Nachweis der selbständigen Tätigkeit (z.B. Sozialversicherung)
• Aufnahme der neuen Tandemunternehmer in die WKÖ – Mitwirkung bei der Erstellung des Aufnahmeformulars und eines Merkblattes.
• Verhinderung der Einbindung der Tandemunternehmungen in das jeweilige Landesveranstaltungsgesetz – etwa zusammen mit Fiakern.
• Fallschirmpacken als freies Gewerbe – nur in Zusammenhang mit der Herstellung von Fallschirmen
• Verhinderung eines Flugverbotes im Nationapark Hohe Tauern (unter massiver Mithilfe unseres FS-Kollegen F. Voithofer)
• LVR-NOVELLE: Entbindung der HG/PG von der Transponder-Pflicht.
• Feste Zusage der Re-Implementierung von besonderen Ausweich- und Vorrangsregelungen für Segelflieger, HG/PG ab März 2015.
• Normierung der allgemeinen Aufsicht über den Flugbetrieb in den Flugschul-Übungsbereichen (entgegen anderwärtiger Intensionen des OeAeC ). Im Interesse der Sicherheit wurde hier fliegerische Regulierungsmöglichkeit durch die Flugschulen sogar intensiviert.
• Weitgehende Entrümpelung des Luftraumes und Reduzierung von unnötigen Luftraumbeschränkungen insbesondere im Alpenraum.
• REGELMÄSSIGE INFOs über luftfahrtrechtliche Aspekte, sowie individuelle Beratung und Hilfestellung für die HG/PG- Unternehmen bei Behördenangelegenheiten (BP, GPLA, allgem. Rechtsfragen, Veranstaltungen, ..)
*) Umgehend nach Inkrafttreten der luftfahrt-rechtlichen Deregulierung hat man die Tandemunternehmen als „Freies Gewerbe“ eingestuft und somit der Bürokratie in den Bezirksverwaltungsbehörden (BH) übertragen. Damit waren auch unsere Sonderrechte als Luftfahrt-Beförderer– z.B bewilligungsfreier Transport zum Start oder die Rückholung mit eigenem Auto, oder auch das InFlight-Filmen und Fotografieren – eliminiert. Meine sachlich begründete Intervention bei Wirtschaftsminister Dr. Mitterlehner führte rasch zur Rücknahme der Verordnung und zu unserem Status als Luftfahrt-Beförderer – nun ohne behördlicher Konzession und ohne individuelle Auflagen, wohl aber mit allen begleitenden Rechten als Beförderer mit Luftfahrzeugen.
In dieser Wirkungsperiode nicht gelungen und möglicher Weise auf der Liste der nächsten Funktionsperiode ist:
• Die Herabsetzung des MWSt-Satzes für Tandemflüge auf 10% (wird wohl kaum mehr machbar sein)
• Die Rot-Weiß-Rot Card für Fluglehrer und Tandempiloten (schwierig, weil Tandem-Pilot/Fluglehrer nicht als offizieller Beruf gelistet)
• Das österreichische Gütesiegel für Tandemunternehmungen (eine Anregung der WK Tirol)
• Reduzierung der OeAeC -Gebühren bei Lizenz – Angelegenheiten
• Entfall der medizinischen Untersuchung für Tandempiloten
• Gastflug-Verordnung (soll bis Beginn der Flugsaison 2015 kommen)
Gerne werde ich eine weiter Funktionsperiode zur Verfügung stehen und hoffe auf eure Unterstützung wie immer.
Sepp Himberger

G 7 Gipfel Flug Beschränkung

Flugbeschränkungsgebiet G7 Gipfel        7.   und    8.   JUNI ganztägig

30nm rund um die Ortschaft ELMAU, von GND bis FL125

Verordnung und Verlautbarung folgen noch (zuständig: BMI und BMVLS)

ES SIND KEINE VFR-FLÜGE irgendwelcher ART gestattet ausgenommen Einsatz- und Rettungsflüge!  (d.h. kein Segel/para/hängegleiterflug möglich – einzige Ausnahme: österr. Paragleitermeisterschaft Mayrhofen)

ES GIBT KEINE WEITEREN AUSNAHMEN!       IFR-flüge sind gestattet.

Im Anhang die deutsche Verlautbarung, die bereits veröffentlicht ist (der österr. Teil wurde schon eingezeichnet – es fehlt aber noch die österr. Verlautbarung!).

Flugbeschränkungsgebiet Bilderberg      10  bis 14. Juni

27NM rund um das LIEBHERRHOTEL (nördlich W2)

IFR-Flüge sind gestattet.

VFR-FPLs sind an MCC  LOXWYXYX, LOXWYWYW mitzuadressieren und können nach Freigabe durch MCC abgeflogen werden. Wie und ob Segelflüge in diese Regelung passen muss ich noch klären!)

Kontrollverfahren der LOWI zugeordneten Lufträume bleiben gleich aber nach Ausflug aus LOWI-AREA (luftraum Klasse D)  ist  Kontakt mit MCC aufzunehmen.

Vor Einflug in LOWI-AREA ist ebenfalls mit MCC Kontakt aufzunehmen.

Verlautbarungen und FREQ., die zu kontaktieren sein wird, werden noch verlautbart.

Mfg   Wieser Michael   Leiter Flugverkehrskontrollstelle Innsbruck

 

 

Ausländische Mot. HG + PG in Österreich

Der Begriff motorisierte Hänge- oder Paragleiter ist eine in Österreich  national getroffene Begriffsbestimmung und im  § 4 Abs 1 lit e und f in der ZLLV 2010 auch gesetzlich festgeschrieben. Andere Länder haben natürlich auch verschiedene Luftfahrzeugklassen, sind aber nicht mit unser Fliegerei mot. Hänge-Paragleiter gesetzlich vergleichbar. Leider gibt es diesbezüglich noch kein bilaterales Abkommen mit anderen Staaten welches ermöglichen würde, mit technisch gleichartigen Luftfahrzeugen einen grenzüberschreitenden Luftverkehr zu ermöglichen.

Nachstehend eine Stellungnahme des BMVIT

Zu Ihrer Anfrage darf von Seiten des bmvit wie folgt Stellung genommen werden:

Da es in Österreich keine vergleichbare Regelung wie in § 11 Abs. 4 der deutschen Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) gibt, ist für einen motorisierten PG trotz Vorliegens einer ausländischen Zulassung nach wie vor beim ÖAeC eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß § 68 ZLLV 2010 zu beantragen. Bei dieser Prüfung kann der ÖAeC jedoch auch ausländische Lufttüchtigkeitsurkunden als Beweismittel heranziehen (vgl. § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 5 ZLLV 2010).

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben,

mit freundlichen Grüßen

Katja Nonnenmacher

X – Alp’s mal in einer Kleinversion ( Bordairline ) .

In diesem Jahr findet der erste Wettbewerb der Bordairline-Serie am 1.-2. Mai in Radsberg in Kärnten statt.

Weitere Events steigen in Kössen  30.-31. Mai,

Donnersbach   22.-23. August und Tolmin 26.-27. September.

Die Crossalps am Samerberg sind für den 18.-19. Juli terminiert.

Um noch mehr Piloten für diese Art von Wettbewerb zu begeistern, haben die Veranstalter mit dem Bordairline Speed erstmals auch eine 12-Stunden-Schnuppervariante im Programm.   Quelle lu-glidz