Tandem HG + PG Gewerbliche Tandemflüge und Selbständigkeit

AXA FLUGSPORT INFO 02/15
Gewerbliche Tandemflüge und die „Selbständigkeit“

Luftfahrtrechtlich konnte im Bereich der gewerblichen Beförderung von Personen mit Hänge- und Paragleiter in Österreich mit der LFG Novelle 2013 eine wesentliche Deregulierung der Vorschriften umgesetzt werden. Die neuen Bestimmungen erlauben nun jedem qualifizierten Tandem-Piloten, unter Einhaltung gewisser Bestimmungen selbständig gewerbliche Tandemflüge anzubieten und durchzuführen. (siehe auch AXA- Info in www.flugschulen.at/axa).

Unternehmensrechtlich gibt es keine besonderen Beschränkungen. Es sind alle Rechtsformen möglich, in der Regel sind aber die neuen Tandemunternehmer EPU’s. Eine gewerberechtliche Bewilligung zur Betriebsaufnahme ist nicht erforderlich, die Ausnahmebestimmungen der Gewerbeordnung für die Beförderung mit Luftfahrzeugen sind gültig.
Gemäß Wirtschaftskammergesetz ist jede unternehmerische Tätigkeit der Wirtschaftskammer anzumelden, womit auch die die im Gesetz normierte Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Landeskammer begründet wird. Die Meldung für HG/PG Unternehmungen erfolgt mittels Anmeldeformular (Anhang), welches auch bei den jeweiligen WK-Bezirksstellen abrufbar ist.

Steuerrechtlich unterliegen die selbständigen Tandemunternehmungen den Bestimmungen des EStG. Für Tandemflüge ist zudem der normale MWSt-Satz von 20% anzuwenden.

Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich unproblematisch erscheinen herkömmliche Dienstverträge und freie Dienstverträge für fest angestellte Piloten.
Werden aber Gutscheine/ Flugtickets von einer Flugschule/ Tandem-unternehmen (vertraglicher Beförderer) an einen anderen Piloten/ Tandemunternehmer (ausführender Beförderer) weitergegeben oder wird dieser für die Durchführung der Flüge angemietet („wet lease“) und die Bezahlung/ Entlohnung/ Miete erfolgt per Honorarnote/Rechnung auf Werksvertragsbasis, besteht eine nicht zu unterschätzende steuer- bzw. sozialversicherungsrechtliche Fragestellung:

1. Handel es sich hier um Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeiten?
2. Sind die Bezahlungen an den ausführenden Beförderer lohnsteuer- oder einkommensteuerpflichtig?
3. Sind Sozialversicherungsbeiträge abzuführen?

Werden Beförderungsentgelte also auf werkvertraglicher Basis vom ausführenden Piloten mit dem vertraglichen Beförderer (Flugschule/ Tandemunternehmen) mittels Rechnungen/Honorarnoten abgerechnet, muss jedenfalls die „steuerrechtliche Selbständigkeit“ des ausführenden Piloten nachgewiesen werden. Gelingt dies nicht, drohen Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.

Anlässlich einer GLPA-Prüfung in einem österreichischen Unternehmen konnte die Selbständigkeit des ausführenden Piloten/Unternehmers mit folgenden Unterlagen bestätigt werden:
• Unternehmerische Tätigkeit: Bestätigung der Wirtschaftskammer über die Meldung der unternehmerischen Tätigkeit als Tandemunternehmer oder eine allenfalls bestehende („alte“) Beförderungsbewilligung durch das BMVIT
• Verwendung der eigenen Ausrüstung/Schirm(eigene Betriebsmittel): Nachweis des Besitzes bzw. der Halterschaft des Tandemschirmes.
• Aufrechte Halter-Haftpflichtversicherung bzw. die Bezahlung der Versicherungsprämie – statuiert zugleich auch die Halterschaft des Tandemschirms (siehe auch diesbezüglichen Informationen über die gerätebezogenen AXA Halter-Haftpflichtversicherung).
• Weisungsfreiheit für die Durchführung des Fluges – kann in der Regel aus flugtechnischer Sicht abgeleitet werden.

EMPFEHLUNG: Als Tandemunternehmern oder Flugschulen (vertraglicher Beförderer) immer folgende Unterlagen in Kopie aufbewahren um diese für eine allfällige Prüfung vor Ort bzw. im Schadenfall zu Hand haben:

– Luftfahrerscheines des Tandempiloten (Überprüfung der Gültigkeit!)
– Anmeldebestätigung an die Wirtschaftskammer bzw. Bescheid
– Versicherungszertifikates/Versicherungskarte
– Typen-Plakette des Tandemschirmes bzw. Check-Bestätigung (Pic)
– Quittung/Ticket-Kopie

Aus haftungsrechtlichen Gründen appellieren wir jedenfalls immer sicher zu stellen, dass der Versicherungsschutz des beauftragten Tandempiloten aufrecht und ausreichend ist und den österreichischen Erfordernissen entspricht. Wir möchten hier auf unsere CSL (combined single limit) Angebote zur AXA Tandemversicherungen hinweisen.

ANMERKUNG: Für Flugschulen haben wir gegen geringen Aufpreis die Abwehr von Schadenersatzansprüchen aus „weitergegebenen“ Tandem-flügen in der AXA Flugschul-Haftpflichtversicherung mit abgedeckt.

Für alle anderen gewerblichen Flugsportunternehmungen (Fallschirm, Ballon, Motor- und Segelflug) gelten die o.a. Empfehlungen sinngemäß. Möglicher Weise ist die für eine Werksvertragsregelung notwendige Weisungsfreiheit individuell anders zu beurteilen.

Mit besten Grüßen aus Kössen
Sepp Himberger
„Wer bei AXA landet kann sicher starten!“

Mot. HG + PG – Aussenlandungen

AXA Flugsport-Info 12/14
Landungen mit mot. HG/PG

Auf Grund mehrfacher Anfragen, ob in Österreich motorisierte Hänge- und Paragleiter, bei freiwilliger Außerbetriebnahme des Motors beim Landeanflug, die Befreiung von der Außenlandegenehmigung gem. § 10 in Anspruch genommen werden kann, darf nach Rücksprache mit dem BMVIT folgendes mitgeteilt werden:
Regelungszweck des § 10 Abs. 1 Z 3 LFG ist eine Ausnahme von der Außenstart- und Außenlandegenehmigungspflicht für jene Luftfahrzeugarten, die keinen Motor haben und daher auf Grund der Abhängigkeit von äußeren Einflüssen (zB Wetter- und Windverhältnisse) den Landeplatz nicht beeinflussen können (es handelt sich insoweit um eine unvorhergesehene Außenlandung). Motorisierte HG/PG fallen somit nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 LFG, auch wenn der Motor freiwillig während des Landeanfluges außer Betrieb genommen wird. (MR Mag.Katja Nonnenmacher, BMVIT)
Anmerkung: Aus § 12 Abs 2 oder § 16 Abs 1 LFG und vielen weiteren Bestimmungen sieht man deutlich, dass motorisierte HG/PG vom Gesetzgeber nicht unter den Begriff des „Hänge-und Paragleiters“ subsumiert werden, sondern eine eigene Kategorie darstellen.
Dass der Gesetzeszweck des § 10 Abs 1Z3 nicht darin liegt, dass eine bewilligungsfreie Landung unmotorisiert sein soll, sondern dass ein unmotorisiertes Luftfahrzeug sich eben den Landeort aus meteorologischen Gründen nicht so gut aussuchen kann, erscheint auch ziemlich klar. Damit hat man die mot. HG/PG hier bei dieser Ausnahmeregelung offenbar auch nicht bloß „vergessen“.
Wenn der Motor ausfällt, dann ist es eben eine Notlandung im Sinne der Z1. mit der entsprechenden Meldepflicht nach Abs.3.

Sepp Himberger
AXA Versicherungsagentur für Flugsport

Registrierkassen Pflicht

Sehr geehrter Herr Abg. Peter Haubner,
bestärkt durch die Aussagen von Präsident Leitl im gestrigen „ORF Report“ über die Notwendigkeit und die Möglichkeit von „Nachjustierungen“ bezüglich der Steuerreform für die Tourismusbranche möchte ich auch als Vertreter der KMU’s und EPU’S in der Flugsportbranche – die vielen HG/PG/Ballon/FASCH Unternehmer – die überbürokratischen Auswirkungen der Steuerreform in Bezug auf die geplante Registrierkassenpflicht anbringen Ich darf ersuchen, seitens des Wirtschaftsbundes hier ebenso unsere Einwendungen und Korrekturvorschläge an den Finanzminister bzw. an die mit der Angelegenheit befassten Parlamentarier heranzutragen.
Schon auf Grund der betrieblichen Rahmenbedingungen ist eine Registrierkassenpflicht für unsere Unternehmenstätigkeit völlig impraktikable – eigentlich unmöglich – und eine unnötige bürokratische Bürde. Flugsportunternehmungen sind vorwiegend in der freien Natur, an variablen Orten, abhängig von Wind-und Wetterbedingungen im Flug- und Übungsgelände tätig, womit die Führung von Registrierkassen für das Inkasso schon aus praktikabler Sicht völlig undenkbar ist.
Dies betrifft folgende Bereiche:
• die HG/PG-Flugschulen, welche ihre Tätigkeiten im Wesentlichen im Übungsgelände ausführen und dort auch die Flugschüler zur Grundausbildung oder Fortbildung akquirieren, treffen, organisatorische Maßnahmen besprechen, Gerätschaften verleihen, Prüfungsflüge vereinbaren und abnehmen und dafür unmittelbar die Entgelte und Gebühren berechnen .
• Tandemunternehmer , welche ebenfalls ihre Kunden im Fluggebiet, am Berg oder am Landeplatz nach telefonischer Vereinbarung treffen oder Zuschauer für einen Tandemflug begeistern können und hier unmittelbar vor dem Flug die Fluggebühren kassieren.
• Fallschirmunternehmungen, welche ebenfalls am Flugplatz ihre Passagiere treffen und weitere requirieren und ebenso vor Ort die Sprunggebühren verrechnen
• Ballonfahrtunternehmungen, welche ihre Fluggäste je nach Witterung ebenfalls am jeweils vorgesehenen Startplatz in Empfang nehmen und dort vor der Fahrt das Inkasso durchführen.
Bezüglich der Belegpflicht für Entgelte bei Beförderungen mit HG/PG/FASCH und Ballone darf festgehalten werden, dass für gewerbliche Flüge/Fahrten dies bereits im LFG normiert ist.
Stellt man hier aber allenfalls auf die Möglichkeit der „Kalte Hände Regelung“ ab, so ist dem insofern zu widersprechen, dass man mit der Umsatzbegrenzung von EUR 15.000 bzw. EUR 30.000 die Kleinstunternehmer und EPU‘s geradezu zu „Schwarzflügen“ animieren, ja sogar drängen würde und damit gleichzeitig unfaire Konkurrenz für die Unternehmungen mit hauptberuflich angestellten Piloten und Fluglehrern geschaffen würde. Bekanntlich stehen unsere heimischen Unternehmungen ohnehin in besonders starker Konkurrenz mit ausländischen Anbietern von Hänge- Paragleiter-und Fallschirm-Tandemflügen, sowie von Ballonfahrten, welche uneingeschränkt und unbeachtet von der österreichischen Finanz – und jedenfalls ohne Registrierkasse am Start-und Landeplatz – ihre Dienste in Österreich anbieten können.
Vermehrt werden in Zukunft auch Flugsportvereine völlig unkontrollierbar diese Dienste anbieten – wieder ohne steuerliche und bürokratische Auflagen – jedenfalls auch von der Registrierkassenpflicht befreit – womit auch diese Anbieter zunehmend zur unlauteren Konkurrenz für die heimischen Flugsportunternehmungen werden.
Damit unsere Flugschulen, Tandem- und Ballonfahrtunternehmungen auch weiterhin konkurrenzfähig und existenziell abgesichert bleiben, die „fliegerische“ Infrastruktur in den Fluggebieten aufrecht erhalten können und damit auch weiterhin für den heimischen Tourismus förderlich sind, sowie ihr Hauptaugenmerk weiterhin auf die flugsportliche Tätigkeit und die Sicherheit für Flugschüler und Passagiere richten können, dürfen nicht unnötige bürokratische Maßnahmen die Betriebsamkeit der Klein-und Kleinstunternehmungen einschränken.
Ich darf deshalb den Antrag stellen, Luftfahrt – und Flugsportunternehmungen die von der GWO ausgenommen sind, von der Verpflichtung zur Führung von Registrierkassen auszunehmen.

Kössen, 01.04.2015 Sepp Himberger
Flugschule Kössen GmbH