„Schließen“ sind vor jedem Start zu prüfen.

Vor jedem Start sollten die Schließen überprüft werden.

– Beim Schließen muss ein deutliches Einrasten zu hören und zu sehen sein

– Es sollte eine Zugprobe der Schließen mit den Händen erfolgen

– Es sollte kontrolliert werden, ob die Schließen beidseitig eingerastet sind. Unter ungünstigen Umständen ist bei manchen Schließen nur einseitiges Einrasten möglich. In diesem Fall wäre auch eine Öffnung der Schließe durch (versehentliches) einseitiges Betätigen der Öffnungstaste möglich

Neben Produkts- oder Bedienfehlern können folgende äußere Einflüsse das Schließen behindern:

• Sand

• Schnee

• Eingeklemmte Gegenstände (Stoff, Gras,..)

• Eingetrocknete Mineralien nach Wasserkontakt (Kalk, Salz, …)

Keine Toleranz bei Auffälligkeiten. Funktioniert eine Schließe nicht einwandfrei darf sie nicht mehr verwendet werden.

Sonderstellung GET-UP-Systeme

Sicherheits Mitteilung – Fa. Independence Fa. Finsterwalder

https://service.dhv.de/db2/index.php?id=ml_subscription

Sicherheitsmitteilung:
Gurtzeuge mit Finsterwalder PL-Haken Gurtschlösser Art. Nr. HSi51, HSi510
Betroffene Gurtzeuge:Coconea, Musterprüfnummer: EAPR-GZ-0209/14

Passenger Air, Musterprüfnummer: EAPR-GZ-0046/13
Passenger Pro, Musterprüfnummer: EAPR -GZ-0047/13
Pilot, Musterprüfnummer: EAPR-GZ-0050/13
Slope, Musterprüfnummer: EAPR-GZ-0447/15
Junior, Musterprüfnummer: EAPR-GZ-0513/16
Hike, Musterprüfnummer: EAPR-GZ-0008/13
24.03.2016
Die Fa. Independence hat eine Sicherheitsmitteilung zu Gurtzeugen der Marken Independence und Skyman veröffentlicht. Es handelt sich um Muster, in welchen die PL-Haken der Fa. Finsterwalder verbaut sind, für die eine Sicherheitsmitteilung des Herstellers vom 23.03.2016 besteht. Link zur Sicher…

Gäste Flug Regelung ist in der Begutachtungs Phase

Hier ein kurzes Statement zum Thema Gäsetflug Regelung von DR. DR. DR. Helmut Raffelsberger, mit der Bitte um entsprechender Kenntnisnahme.

 

Hallo Motorfliegerkollegen!

Zur Info. Katze im Sack, eine Gästeflugverordnung des BMVIT ist gerade in Begutachtung. Dort gehts um die generelle Anerkennung von ausländischen Scheinen und Luftfahrzeugen. Leider gilt diese Regelung auch nur für Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland, weshalb Österreicher zB mit deutschem Schein und deutschem LFZ wieder nicht unter diese Erleichterung fallen würden.Mit dieser Verordnung wird festgelegt, in welchen Fällen der Betrieb von Luftfahrzeugen durch Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland mit ausländischer Erlaubnis für die in § 25 Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957, beschriebenen Tätigkeiten auch ohne eine Anerkennung der ausländischen Erlaubnis gemäß § 40 LFG und gegebenenfalls ohne Anerkennung der ausländischen Bestätigung über die zulässigen Verwendung im Fluge gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 LFG erfolgen darf.

Beim ersten Überfliegen der neuen Regelung ist mir auch aufgefallen, dass die Scheine und Luftfahrzeuge für

1. zB deutsche UL-Motorschirm-Trikes (zB XCitor) nicht erfasst sind; und
2. mot. HG/PG (deutsche Motorschirme und -drachen) ebenfalls nicht erfasst sind.

Das bedeutet, dass österreichische Piloten und ausländische (zB deutsche Piloten) für unter 120 kg Motorschirme aber auch für XCitor und Co.  keine generelle Anerkennung bekommen würden, sondern wieder ein formales Anerkennungsverfahren notwendig wäre.
Aus „Fliegen ohne Bürokratie“ wird somit wieder nichts, wenn wir nicht gemeinsam dafür beim BMVIT vorsprechen.

Freue mich auf Euer Feedback. Vielen Dank.
Gruß, Helmut

Sicherheits Mitteilungen

 

Du weißt ja …     Firma   Austri Alpin  und  Firma  Woody Valley

 

Zu Deiner Information hier eine gerade veröffentlichte Sicherheitsmitteilung von Austri Alpin zur Gurtzeug-Schließe „Cobra“

http://www.dhv.de/web/newsdetails/article/sicherheitsmitteilung-austri-alpin-gurtzeug-schliesse-cobra/

 

Bei einem Unfall in Italien ist im Januar ein deutscher Gleitschirmflieger tödlich verunglückt. Soweit wir bisher informiert sind, war ein Gurtschloss am Frontgurt (Brustgurt) gebrochen. Der Pilot (er war in aufgerichteter Flugposition für den Landeanflug) war anschließend seitlich aus dem Gurtzeug gekippt und zu Tode gestürzt.

Wir haben Versuche gemacht um den Vorfall zu rekonstruieren. Tatsächlich verhält es sich bei Gurtzeugen mit Get-Up-Beingurten so, dass das Öffnen einer Schließe des Frontgurtes (Brustgurtes), das Gurtzeug „wie eine Tür“ zur Seite hin öffnet. Wenn der Pilot aufgerichtet ist und viel Gewicht in den Beingurten hängt, ist ein Herausfallen sehr wahrscheinlich.

Vor diesem Hintergrund möchten wir an die bestehenden Sicherheitsmitteilungen für die Schließen von  Woody Valley

http://www.dhv.de/dbfiles/tmo/ltatexte/sicherheitsmitteilung_woody-valley_schliessen_de.pdf

und Austri-Alpin

http://www.dhv.de/web/fileadmin/user_upload/files/2016/sicherheit/Safety_notice_2016_DE.PDF

„Dr Johann Nagl“

„Dr Hans Nagl“ 

ein Drachenflug Pionier und Legende aus Wörgl / Nordtirol, Hersteller des
Weltberühmten Fußstartfähigen Motorisierten Drachen – genannt „Nagl Systems“ – verstarb am 12. März  im  Alter  von  89 Jahren.  Einen  Nachruf  dazu  gibt es in der Juni Ausgabe.

… verstehen kann man das Leben nur im nach hinein.
… leben muss man es aber vorwärts !!!

Air & More Haftpflicht Kostenübersicht:

ACHTUNG! Neue Bankverbindung
Empfänger: AIR&MORE OG
Bank: Sparkassen Bank AG
IBAN: AT672050303301753517
BIC: SPIHAT22XXX

Verwendungszweck: Bitte um Angabe von Name und Geburtsdatum

 

Unsere Jahresprämien 2016 für Kunden mit Wohnsitz in Österreich

In der Solo-Haftpflicht gibt’s ab 2016 sogar mehr Leistung für’s selbe Geld!
  • Solohaftpflicht PG/DF/FS nichtmotorisiert

    € 2 Mio. € 30
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    € 1,5 Mio. € 60
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Die ersten Deckungsbestätigungen gehen dann wieder ab Mitte Jänner 2016 raus.

Aero Club – Haftpflicht Versicherung

Haftpflichtversicherung für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter

◄ Rahmenvertrag für die gesetzliche Haftpflicht aus der Haltung von einem oder mehreren Hängegleiter(n), Paragleiter(n) sowie Fallschirme(n) – jeweils einsitzig und ohne Hilfsmotor.

Die Benutzung von fremden Fluggeräten (geliehen oder gemietet) findet in diesem Rahmenvertrag Deckungsschutz.

Wettbewerbe gelten als mitversichert.

◄ Ein gewerblicher Flugbetrieb ist ausgenommen.

Pauschalversicherungssumme:        €  2.000.000,00   für Personen- und  oder Sachschäden

reine Vermögensschäden mitversichert bis               €  200.000,00

Fluguntersuchungskosten mitversichert bis               €  4.000,00

Jahresprämie:                                                                           €  34,00

 ◄ örtlicher Geltungsbereich: weltweit (ausgenommen USA, Kanada und Australien)

 

Versicherungsschutz:

 

–          Versicherungsschutz ist gegeben, wenn

a)eine aufrechte Mitgliedschaft im ÖAeC besteht (der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr muss bis spätestens 31.03. überwiesen sein) und

b)die Versicherungsprämie bis spätestens 31.03. überwiesen wurde.

–          Die Versicherung verlängert sich automatisch – wie die ÖAeC-Mitgliedschaft – um ein weiteres Kalenderjahr, sofern keine Abmeldung eingeht.

Sollte ein Abschluss gewünscht werden, bitte einfach ein e-mail mit Angabe der Mitgliedsnummer an fallmann.gabriela@aeroclub.at. Sobald der Mitgliedsbeitrag und die Versicherungsprämie bei uns eingelangt sind, wird eine Versicherungsbestätigung elektronisch (an die bei uns bekannte e-mail Adresse) versendet.

In Deutschland registrierte Luftfahrzeuge ???

BMVIT – IV/L2 (Luftfahrt-Rechtsangelegenheiten) bmvit
Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift : Radetzkystraße 2 , 1030 Wien
E-Mail : 12@bnnvit.gv.at Bundesministerium
Internet: www.bmvit.gv.at für Verkehr,
Innovation und Technologie
GZ. BMVIT-58.592/0002-IV/L2/2015 DVR:0000175

Wien, am 20. Mai 2015
Betrifft: Ihre Anfrage vom 24.03.2015 betreffend die Verwendung von in Deutschland registrierten Ultraleichtflugzeugen in Österreich;
Stellungnahme
Zu Ihrer im Betreff genannten Anfrage darf von Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde (BMVIT) wie folgt Stellung genommen werden:
1. Rechtslage für in Deutschland registrierte motorisierte Paragleiter:
In Ihrer Anfrage wird die Rechtsmeinung vertreten, dass — da die in Österreich unter dem Begriff „motorisierte Paragleiter“ bezeichneten Luftfahrzeuge in Deutschland unter die Kategorie „Schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge in der Bauart Motorschirm fallen würden — eine generelle Anerkennung von in Deutschland registrierten motorisierten Paragleitern durch den in Österreich gültigen UL-Erlass des BMVIT erfolgt sei.
Dazu ist anzumerken, dass diese Rechtsmeinung nicht dem Verständnis des BMVIT über den Inhalt des gegenständlichen Erlasses entspricht.
So hat es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des UL-Erlasses in § 4 Z 1 lit. d ZLLV 1999 eine eindeutige Definition des Begriffes „Ultraleichtflugzeug“ gegeben. Demnach handelte es sich dabei um nicht fußstartfähige, eigenstartfähige Flugzeuge mit einer Abflugmasse von höchstens 450 kg zweisitzig oder 300 kg einsitzig und einer Flächenbelastung von höchstens 25 kg/m2 oder einer Überziehgeschwindigkeit unter 65 km/h. Nicht von diesem Begriff erfasst waren insbesondere Tragschrauber, Leichthubschrauber, Motorsegler sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter.

Auch zum Zeitpunkt der Verlängerung des Erlasses im Jahre 2007 gab es in § 4 ZLLV 2005 eine Unterscheidung zwischen Ultraleichtflugzeugen und anderen Luftfahrzeugarten wie zB Tragschraubern und motorisierten Hänge- und Paragleitern.
Da im UL-Erlass keine gesonderte Definition des Begriffes „Ultraleichtflugzeug“ erfolgt ist, wurde dieser Begriff im Lichte der zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung bzw. Verlängerung des Erlasses anwendbaren Definition gemäß der ZLLV 1999 bzw. ZLLV 2005 verstanden. Da auch in der aktuell anwendbaren ZLLV 2010 in § 4 Z 1 lit. d eine Unterscheidung zwischen Ultraleicht-Flugzeugen und anderen Ultraleichtluftfahrzeugen im Sinne des Anhanges II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (Hubschrauber, Motorgleitschirme und Tragschrauber) sowie motorisierten Hänger-und Paragleitern erfolgt ist, hat sich der Anwendungsumfang des Erlasses bis dato nicht geändert.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass vom Erlass nur jene in Deutschland registrierte Luftfahrzeuge umfasst sind, die gemäß der österreichischen Rechtsordnung als Ultraleichtflugzeuge gelten.
Da motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter nicht unter der österreichischen Definition der Ultraleichtflugzeuge subsumiert werden können, ist der UL-Erlass auf diese Luftfahrzeugart nicht anwendbar. Es sind somit die im folgenden Punkt 2 angeführten Regeln einzuhalten.
2. Rechtslage für ausländisch registrierte motorisierte Paragleiter:
Ausländisch registrierte motorisierte Paragleiter dürfen in Österreich im Fluge verwendet werden, wenn für diese von der zuständigen Behörde eine Anerkennung gemäß § 18 Luftfahrtgesetz erteilt worden ist. Eine derartige Anerkennung ist nur dann nicht erforderlich, wenn es ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit dem jeweiligen Registerstaat gibt. Ein derartiges Abkommen gibt es in Bezug auf motorisierte Paragleiter derzeit jedoch nicht.
Die von Herrn Stocker zitierte Stellungnahme bezog sich auf eine Anfrage, ob eine in Frankreich erfolgte technische Zulassung für eine Eintragung des motorisierten Paragleiters in das österreichische Luftfahrzeugregister automatisch — vergleichbar dem § 11 Abs. 4 der deutschen LuftGerPV — anerkannt werden könne. Dies wurde mangels entsprechender Anerkennungsregelungen in Österreich verneint. In diesem Fall ist eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß § 68 ZLLV 2010 durchzuführen, wobei jedoch die ausländische Beurkundung als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. § 31 Abs. 5 ZLLV 2010).
Hinsichtlich der erforderlichen Pilotenberechtigung ist anzumerken, dass gemäß § 18 LFG anerkannte ausländisch registrierte motorisierte Paragleiter in Österreich mit einer österreichischen Berechtigung für motorisierte Paragleiter betrieben werden dürfen.

Ausländische Pilotenlizenzen sind gemäß § 40 LFG von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn es kein diesbezügliches zwischenstaatliches Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Pilotenberechtigungen mit dem jeweiligen ausländischen Lizenzstaat gibt. Hinsichtlich motorisierter Paragleiterberechtigungen gibt es derzeit kein derartiges zwischenstaatliches Abkommen.
Ergänzend ist anzumerken, dass im Falle einer Verordnung gemäß § 132a LFG (Gästeflugregelung) im Hinblick auf in von dieser Verordnung umfassten Staaten registrierte Luftfahrzeuge und von denselben Staaten ausgestellte Zivilluftfahrerscheine das Erfordernis der Anerkennung gemäß den §§ 18 und 40 LFG entfällt.
Die vom UL-Flug-Verband vorgeschlagene Möglichkeit, dass in Deutschland registrierte motorisierte Paragleiter auch von Inhabern österreichischer Lizenzen bzw. in Österreich registrierte motorisierte Paragleiter auch von Inhabern deutscher Lizenzen (ohne formale Anerkennungen) betrieben werden dürfen, könnte nur durch ein diesbezügliches zwischenstaatliches Abkommen eingeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister: Dr. Karl Prachner Ihr(e) Sachbearbeiter(in): Mag. Katja Nonnenmacher Tel.: +43 (1) 71162 65 9701 Fax: +431 71162 65 69701 katja.nonnenmacher@bmvit.gv.at