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Kategorie-Archiv: Allgemein
Das „Bilaterale Abkommen“ ist Geschichte
Update des DHV vom 22.12.2025
Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat die gegenseitige Anerkennung österreichischer Hängegleiter-, Gleitschirm- und Paragleiterscheine überprüft und mit der NfL 2025-1-3661 aufgehoben. Ab dem 01.01.2026 benötigen Piloten mit ständigem Wohnsitz in Deutschland einen deutschen Luftfahrerschein gem. § 4 Abs. 1 LuftVG. Neben dieser rechtlichen Einordnung gab es deutliche Unterschiede bei den Bestimmungen für Ausbildung und Pilotenprüfungen.
Folgen für die Piloten:
Für Piloten, die bis zum 31.12.2025 den Paragleiterschein in Österreich erworben haben, gilt Bestandschutz. Sie dürfen mit dieser Lizenz auch in Deutschland fliegen und benötigen keine Umschreibung. Alle Piloten, die ab dem 01.01.2026 den Paragleiterschein oder Hängegleiterschein in Österreich erwerben, können den Schein in eine deutsche Lizenz umschreiben lassen (Anerkennungsverfahren). Alle Piloten mit deutscher Lizenz dürfen in Österreich wie bisher fliegen (Gästeflugreglung).
Ausgenommen sind Fluglehrer- und Tandemberechtigungen ab dem 01.01.2026. Fluglehrer mit deutscher Lizenz dürfen somit in Österreich keine Ausbildung mehr durchführen. Tandempiloten mit deutscher Lizenz dürfen keine Tandemflüge durchführen, da hierfür eine österreichische Berechtigung erforderlich ist. Es besteht die Möglichkeit, diese Berechtigungen beim ÖAeC umzuschreiben.
Wie kam es zu dieser Änderung:
Der ÖAeC und das zuständige Verkehrsministerium in Österreich wurden durch das deutsche Bundesministerium für Verkehr (BMV) frühzeitig im März 2025 über das beabsichtigte Auslaufen der Vereinbarung zum 31.12.2025 informiert. Schon im Vorfeld, seit 2023, hatten verschiedene Gespräche zwischen ÖAeC und DHV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung stattgefunden. So hat der DHV beispielsweise angeboten, dass österreichische Prüfer auch die deutscher Prüferzulassung erwerben und die Prüfungen mit Gültigkeit auch in Deutschland abnehmen. Zuletzt hatte der DHV im Dezember dem ÖAeC angeboten, die Anerkennung der Paragleiterscheine in einer Übergangszeit für das Jahr 2026 vereinfacht anzuerkennen und umzuschreiben. Das für den 22.12.2025 anvisierte Gespräch wurde vom ÖAeC jedoch abgelehnt. Der DHV als Pilotenverband und Beauftragter des BMV ist weiterhin offen für Gespräche. Nach wie vor strebt er eine bilaterale Vereinbarung zu Ausbildung und deren Anerkennung, Sicherheit und Fluglehrwesen an. Ein Besprechungstermin ist für den Januar anvisiert. Der DHV wird darüber berichten.
News vom 19.12.2025
Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat die gegenseitige Anerkennung österreichischer Hängegleiter-, Gleitschirm- und Paragleiterscheine mit der NfL 2025-1-3661 aufgehoben. Ab dem 01.01.2026 benötigen Piloten mit ständigem Wohnsitz in Deutschland einen deutschen Luftfahrerschein gem. § 4 Abs. 1 LuftVG.
Für Piloten, die bis zum 31.12.2025 den Paragleiterschein in Österreich erworben haben, gilt Bestandschutz. Sie dürfen mit dieser Lizenz auch in Deutschland fliegen. In Österreich werden Fluglehrer- und Tandemberechtigungen vermutlich ab dem 01.01.2026 in Österreich nicht mehr anerkannt und müssten daher beim ÖAeC “umgeschrieben” werden.
Derzeit laufen noch Verhandlungen mit dem ÖAeC hinsichtlich der Anerkennung der Lizenzen in Österreich und der zukünftigen Zusammenarbeit in Form einer gegenseitigen Erklärung auf Verbandsebene. Der DHV wird über die weiteren Ergebnisse informieren.
„Flash News“ Ausgabe Nr. 192 … diesmal mit gleich 48 Seiten an Informationen aus der Szene – wie immer ohne – „wenn und aber“- interessiert dann klick auf !!!
Das Bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und Österreich für Hänge und Paragleiter Piloten Lizenzen läuft mit 31. Dezember 2025 nach fast 30 Jahren Bestand aus –
Mehr zu diesen brisanten Thema findest Du in der Dezember Ausgabe der „Flash News“ mit der laufenden Nr. 192 erscheint am 23. Dezember 2025 hier der Link dazu – https://flash-news.at/index_files/FlashNews-AKTUELL.pdf
„Flash News“ Ausgabe Nr. 192
Hier der Link dazu – https://flash-news.at/index_files/FlashNews-AKTUELL.pdf

Schulungs Manöver im Visier
Rollen, Nicken, Spiral-Einleitung betreffen. Bei den tödlichen Unfällen (3) waren gerade solche Manöver außer Kontrolle und die Gleitschirme in einen Spiralsturz geraten. Dieser kann sich gerade aus dem Manöver „Rollen“ ergeben. Den Unfällen gemein war, dass die Schirme aus dem Manöver zuerst in eine starke asymmetrische Tauchphase (auf die Nase) und dann in eine dynamische Drehung geraten sind.
Ebenfalls wurde bei diesen Unfällen beobachtet, dass die Piloten von der schnell und stark zunehmenden G-Kraft so paralysiert waren, dass sie (in allen 3 Fällen) innerhalb kürzester Zeit handlungsunfähig wurden und nicht mehr reagierten.
Das besondere Augenmerk des DHV ist daher mehr als berechtigt. Dankenswerterweise übernehmen wir den Inhalt des do. Informationsschreibens und ersuchen Sie bei diesen (notwendigen) Manövern in der Ausbildung besondere Sorgfalt anzuwenden.
I. Am Weg zu den Flugmanövern
Um als verantwortlicher Fluglehrer überhaupt zu erkennen, ob der Flugschüler bei diesen Manövern überfordert sein könnte, bzw. Flugschüler möglichst verantwortlich an diese Manöver heranzuführen, empfehlen wir
auf gute körperliche und mentale Fitness der Flugschüler zu achten (Tagesverfassung),
die Kommunikation mit den Flugschülern immer so offen zu halten, dass ein „Eingeständnis“ einer Unsicherheit, einer schlechten (Tages)verfassung, eines Schwindelgefühls, niedriger Blutdruck möglich ist und gehört wird,
Übungen im Simulator vorzubereiten, nötigenfalls einen „G-Force Trainer zwischenzuschalten“
die Funkanweisungen zu trainieren
sowie die im Notfall erforderlichen Aktionen (Gewicht neutral und zur Gegenseite, Außenbremse, auch stark und energisch, Abfangen, Retter, etc.) – Das Rollen mit Gewichtsverlagerung und wenig Steuerinput über die Bremse zu trainieren (Steuerleinen nur mit der Gewichtsverlagerung „mitnehmen“, Maximalzug, Höhe untere Beschleuniger-Rolle).
Die verantwortlichen Fluglehrer müssen vor Durchführung der Übung sicherstellen, dass die Flugschüler das Manöver, die Ausführung, die Funkanweisungen, die Notverfahren verstanden haben und soweit in der Lage sind, sie gemäß den Anweisungen auszuführen.
Beim Rollen wird dringend empfohlen, bei moderaten Schräglagen zu bleiben (< 45°): Schwerpunkt ist der Rhythmus und die Ausleitung!
Rundschreiben HG/PG Flugschulen / Sicherheitshinweis angeleitete Flugmanöver / 12.08.2025
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II. Bei der Durchführung der Flugmanöver
Wenn Sie Anzeichen von beginnender, zu großer, zu stark zunehmender Dynamik erkennen ist Ihr rasches entschiedenes Einschreiten notwendig:
Bei deutlich zunehmender Schräglage durch zu starken Steuerinput, deutliches Abtauchen, beginnendes Klappen am Außenflügel, Nähe zum Strömungsabriss an der Innenbremse –greifen sie sofort über Funk ein und beenden das Manöver energisch.
Die wichtigste Erkenntnis: Bewegt sich der Schirm aus der Tauchphase nicht wieder Richtung Senkrechte (über den Piloten), sondern beginnt er dynamisch in die Kurve zu drehen, muss sofort und ohne jede Verzögerung gehandelt werden: Gewichtsverlagerung weg von der Kurveninnenseite, energische Betätigung der Außenbremse sofort anweisen (Seite benennen), Pilotenaktionen auf die Folgereaktionen des Schirmes (Pendeln, Aufstellen, Vornicken) mit Funk anleiten. Bleibt der Schirm auf der Nase und beschleunigt (keine Verlangsamung nach 180°+) muss unmittelbar die Auslösung des Retters energisch und mehrfach angewiesen werden.
Die französischen Kollegen weisen ihre Fluglehrer darauf hin, dass beim Rollen und Nicken auch moderate Amplituden (Nicken < 25°, Rollen < 45°) geeignet sind, das Lernziel zu erreichen: Nämlich den Umgang mit mäßigen Turbulenzen, sprich aktives Fliegen zur Stabilisierung des Gleitschirms. Sie heben auch besonders hervor, wie wichtig die gute Vorbereitung und ein abgestimmtes, eingeübtes Wording ist. (Siehe hierzu das DHV-Dokument „Standard-Begriffe und Funkanweisungen“).
FFVL-Ausbilder beobachten auch eine deutlich reduzierte Roll- und Nickdämpfung, wenn EN-A-Schirme mit hoher Flächenbelastung betrieben werden. Der DHV rät hier in der Ausbildung zum mittleren Bereich des regulär zulässigen Gewichtsbereichs.
Besonders hervorgehoben wird eine ausreichende Höhe über Grund beim Training von Roll- und Nickmanövern. Diese Manöver müssen jedenfalls so abgeschlossen werden, dass ausreichende Höhe für die Landeeinteilung übrig bleibt1.
Referat Hänge-/Paragleiten
ÖAeC/FAA
Aktuelle Flash News Nr. 190
— zeigen auf wo andere zudecken –
Ausgabe Nr. : 1 Jänner / Feber / März 2025 Jahrgang 46 lfd. Nr. 189
… diesmal mit gleich 45 Seiten an Informationen aus der Szene – wie immer ohne – „wenn und aber“– interessiert dann klick auf !!!
http://flash-news.at/index_files/FlashNews-AKTUELL.pdf

Problematik von Liegegurtzeugen in Leichtbauweise
aus bedauernswertem Anlass haben wir auf unserer Homepage einen Sicherheitshinweis veröffentlicht, welcher auf den vom DHV erlassenen Sicherheitshinweis vom 26.2.2025 Bezug nimmt.
- Link:
Der DHV verweist mit einer unter
aktualisierten Warnung auf die bestehende! Problematik von Liegegurtzeugen in Leichtbauweise, wo der Pilot durch eine vorgefertigte Beinschlaufe durchsteigen muss, um vor einem Herausfallen aus dem Gurtzeug gesichert zu sein. Tut er das nicht, besteht die Gefahr, dass er durch das Gurtzeug hinaus rutscht. Erschwerend kommt hinzu, dass das Gurtzeug sehr leicht ist, sich am Körper anschmiegt und so auch kaum fühlbaren Widerstand am Oberschenkel (geschlossene oder offene Beingurte) bietet.
Aktuell werden die Piloten, welche damit fliegen, um besondere Umsicht und Achtsamkeit bei ihren Startvorbereitungen ersucht. Piloten, die sich für so ein Gurtzeug entscheiden, werden darauf hingewiesen, dass es Zeit und Übung braucht, sich die für die Handhabung dieses Gurtzeugs notwendige neue Routine anzueignen. Bei der leihweisen Ausgabe eines derartigen Gurtzeugs ist auf diesen Sicherheitshinweis zu verweisen.
Die Änderung der deutschen Lufttüchtigkeitsforderungen (LTF-HG/GS hinsichtlich der Gurtzeug-Prüfvorschriften (siehe unten) trägt dankenswerterweise einen wesentlichen Schritt zur künftigen Lösung dieses Problems bei.
Bitte beachten Sie auch die folgenden Sicherheitshinweise des DHV:
DHV-Sicherheitshinweis (Warnung) Beinsack-Gurtzeuge ohne Herausfall-Sicherungen
Beschreibung der Problematik (Dokument von 2023 Update Februar 2025)
Anhang: Änderung der Gurtzeug-Prüfvorschriften:
LTF-HG/GS vom 23.05.2024
4.1.6 Ein Herausfallen aus dem Gurtzeug darf in keiner Pilotenlage möglich sein. Mit dem Schließen des Brustgurtes muss in einem Verschlussvorgang eine Herausfallsicherung, die zwischen den Beinen durchgeführt wird, geschlossen werden, oder eine tragende Verbindungmit dem Gleitsegel darf nur entstehen, wenn dabei die Beingurte geschlossen sind.
Bei Beinsack-Gurtzeugen sowie bei Gurtzeugen mit integriertem Front-Cockpit muss ein zusätzliches Sicherungssystem vorgesehen sein, durch das beim Schließen des Beinsacks oder des Front-Cockpits eine zwingende Verbindung zu den Beingurten hergestellt wird.
Erläuterung:
Ausreichende Festigkeit kann angenommen werden, wenn das Sicherungssystem einer Last von 450 daN standhält.
- Link:
Aufgrund eines Unfalles bei der Verwendung eines Finsterwalder Karabiners Paralock 3 hat die Fa. Finsterwalder auf ihrer Homepage eine Sicherheitsmitteilung herausgegeben. Eine gleichlautende Sicherheitsmitteilung wurde auch vom DHV und auf unserer Homepage veröffentlicht.
Es ist daher bei der Herausgabe von diesen Quick Out Karabinern auf die besonderen Bedienungserfordernisse und Gefahren, sowie auf die Sicherheitsmitteilungen hinzuweisen. Von einer Verwendung von Paralock 3 Karabinern bei Tandemflügen wird ersucht, Abstand zu nehmen.
SICHERHEITS MITTEILUNG FEBRUAR 2025 FÜR GLEITSCHIRM KARABINER FINSTERWALDER PARALOCK 3
Finsterwalder GmbH | Pagodenburgstr. 8 | 81247 München | DEUTSCHLAND
office@finsterwalder-charly.de | www.finsterwalder-charly.de
SICHERHEITSMITTEILUNG FEBRUAR 2025 FÜR
GLEITSCHIRMKARABINER FINSTERWALDER PARALOCK 3
Zunächst wird festgehalten, dass der Gleitschirmkarabiner Paralock 3 in verschlossenem und
gesichertem Zustand lufttüchtig und betriebssicher ist. Das bestätigt auch der
Untersuchungsbericht des DHV.
Es hat sich aber gezeigt, dass nicht alle Nutzer die Sicherung des Karabiners ordnungsgemäß
nach Betriebsanleitung vornehmen. Beim Paralock 3 kann dies zu einer unbeabsichtigten
Öffnung während des Flugs führen. Der letzte Vorfall hat sich Ende Februar 2025 in Spanien
ereignet.
Ausführlich beschrieben ist diese mögliche Problematik in der Sicherheitsmitteilung der Firma
Finsterwalder vom 22.11.2024.
Die Firma Finsterwalder weist auf die Eigenverantwortung der Piloten bezüglich eines
ordnungsgemäßen Vorflug- und Startchecks der Flugausrüstung hin. Um die Gefährdung von
Personen auszuschließen, denen die Verantwortung als Luftsportgeräteführer nicht obliegt, wird,
in Abstimmung mit dem DHV, die Nutzung der Paralock 3 im doppelsitzigen Flugbetrieb
eingeschränkt.
Sicherheitsmaßnahme, Einschränkung der Nutzung der Paralock 3
Doppelsitzerflüge mit Passagieren, die eine Lizenz für Gleitsegelführer besitzen, dürfen weiterhin
mit den Paralock 3 durchgeführt werden. Ausbildungsflüge zum Erwerb der
Passagierflugberechtigung und Doppelsitzerflüge mit Passagieren, die keine Lizenz für
Gleitsegelführer besitzen, dürfen nicht mehr mit den Paralock 3 durchgeführt werden. Diese
Sicherheitsmaßnahme tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ist befristet bis zu einer vom
Hersteller durchgeführten Nachrüstung der Paralock 3, die im Rahmen einer angeordneten
Nachprüfung (§ 14 LuftGerPV) durchgeführt wird. Der Hersteller informiert auf seiner Website,
wann die Nachrüstung durchgeführt werden kann.
München, 03.03.2025
Finsterwalder GmbH
https://www.finsterwalder-charly.de

