
Du weißt ja …

Du weißt ja …
| Sicherheitsmitteilung: Gurtzeug Woody Valley X-Rated 7 (EAPR-GZ-0541/16) 31.03.2020 Der Hersteller Woody Valley hat eine erneute Sicherheitsmitteilung zu seinem Gleitschirm-Gurtzeug X-Rated 7 veröffentlicht. Thema sind die Knoten im Gummi der Rettungssystemcontainer. Woody Valley Sicherheitsmitteilung.mehr … |
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Sicherheitsmitteilung: Gurtzeug für Gleitschirm U-Relax M EAPR-GZ-162/16 30.03.2020 Die Marke AirCross vertreten durch die Firma Kontest GmbH macht zu Ihrem Gurtzeug U Relax mit der Zulassung PH162.2016 folgende Sicherheitsmitteilung. Hier kann es unter Umständen zu einer erschwerten Auslösung des Rettungsgerätes kommen. Nach unterschiedlich verfolgten Lösungsansätzen bietet …mehr …
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Ein Aufruf des DHV an alle Piloten:
Die Flugschulen müssen sich auf Wochen ohne nennenswerte Einkünfte einstellen. Denn sie sind von einem kompletten Betätigungsverbot betroffen. Viele haben investiert, um zum Saisonbeginn ausrüstungsmäßig gut aufgestellt zu sein. Die finanzielle Lage ist entsprechend angespannt.
Der DHV möchte seine Mitglieder auffordern, ihre Flugschulen in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen. Das vielfältige Flugschul-Angebot ist einer der Hauptgründe, warum das Gleitschirmfliegen ein so attraktiver Sport geworden ist. Es wird eine Zeit nach Corona geben, wo wir alle wieder fliegen werden und die Flugschulen brauchen.
Deshalb
– Wenn Ihr einen Kurs gebucht und anbezahlt habt, nehmt die Angebote für spätere Ersatztermine wahr. Wenn alle stornieren und ihr Geld zurück wollen kann es für manche Flugschule eng werden.
– Retter älter 10 Jahre? Schon lange ein neues Gurtzeug im Auge? Gerade jetzt ist Umsatz im Ausrüstungsverkauf bei den Flugschulen wichtig. Vielleicht kann der eine oder andere geplante Kauf vorgezogen werden- auch wenn Abholung und K-Prüfung erst später erfolgen können.
– Gleitschirm-Checks und Retter-Packen sind eine wichtige Einnahmequelle in dieser Zeit. Flugschulen mit Checkbetrieb können weiterarbeiten, wenn genügend Aufträge vorhanden sind.
– Einige Flugschulen bieten Web-Theorieausbildung und Fortbildung an. Bitte nutzt diese Angebote jetzt, z.B. wenn die B-Theorieausbildung ohnehin geplant war. Übersicht der Web-Seminare hier.
– Auch ein jetzt erworbener Wertgutschein ist bereits eine kleine Hilfe.
– Den DHV erreichen immer wieder Anfragen von kapitalkräftigen Gleitschirmfliegern nach finanzieller Beteiligung an Flugschulen. Das kann jetzt durchaus ein Modell sein, um einer angeschlagenen Flugschule durch die Krise zu helfen. Diesbezügliche Anfragen potentieller Investoren gerne vertraulich an die DHV-Geschäftsführung.
Flugschulen werden von ihren Betreibern mit großem Engagement und viel Liebe zum Sport und zum Fliegen-Lehren geführt. Wenn es euch möglich ist, dann helft bitte mit, dass unsere Flugschulen diese schwere Zeit überstehen! Euer DHV Team
Quelle: DHV

… diesmal wieder mit 34 Seiten an
Informationen aus der Szene – wie immer ohne – „wenn und aber“–
interessiert dann klick auf !!
Lieber AIR&MORE Kunde,
die letzten Jahre haben uns eines wieder klar vor Augen geführt:
Fliegen ist schön, kann manchmal aber auch ins Auge gehen. In Zeiten wachsender Risikobereitschaft wächst leider auch die Anzahl folgenreicher Flug-Unfälle. Und ob nun durch ein eigenes Missgeschick oder ein unglückliches Zusammenspiel: die Konsequenzen bleiben selten nur beim Piloten selbst. Meist betrifft der harte Aufprall am Boden der Realität auch die ganze Familie.
Denn
70 % aller Unfälle passieren in der Freizeit
… und genau hier zahlt der Staat keinerlei Rente!
Langwierige Unfallfolgen, Bergekosten oder gar Invalidität gefährden damit die gesamte Existenz. Nicht nur die eigene, sondern auch jene von Partner/in und Kindern.
Der Konsumentenschutz betrachtet deshalb private Unfallversicherungen als unverzichtbares Must-Have. Nicht nur in der Freizeit, sondern auch im Beruf!
Der richtige Unfallschutz bedeutet also Existenzsicherung. Dies umso mehr, wenn Flugsportarten ausgeübt werden.
Aber Achtung:
Herkömmliche Unfallversicherungen decken das Flugrisiko nicht ab!
Nur eine All-in-One Unfallversicherung für Beruf, Freizeit UND Flug bietet Deckung in allen Lebensbereichen. Das AIR&MORE Team hat hier für seine Kunden wie immer die günstigsten Tarife im deutschsprachigen Raum erarbeitet. Alle Tarife und nähere Informationen findest Du auf
Dein AIR&MORE Team.
Die neueste Ausgabe der „Flash News“ Dezember Nr.169 findest Du hier – http://flash-news.at/donate.html#bottom
Quelle – lu-glidz
Nach der Massenlandung von vielen und dem Tod eines Piloten auf dem Mont Blanc haben die örtlichen Gemeinden ein Toplandeverbot ausgesprochen.
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| Die neue Zone des Toplandeverbots auf dem Mont Blanc. // Quelle: mairie.saintgervais.com |
Für mehr als 100 Piloten war die Toplandung auf dem Mont Blanc am vergangenen Mittwoch ein Traum (Lu-Glidz berichtete), in einem Fall wurde sie aber zum Albtraum. Denn der Wiederstart im Schnee bei nahezu Nullwind war sehr anspruchsvoll. Ein französischer Pilot stürzte beim zweiten Startversuch in die felsigen Flanken der italienischen Seite des Mont Blanc und zog sich dabei tödliche Verletzungen zu.
Die Tragödie veranlasste die lokalen Gemeinden am Mont Blanc, das Toplanden auf dem Mont Blanc zu verbieten. Als Verbotszone legten sie einen Kreis mit 600 Meter Radius um den Gipfel fest.
Der Vorfall zeigt, dass solche Toplandungen im Hochgebirge wohlüberlegt sein sollten. Denn in der dünnen Höhenluft füllen die Gleitschirme schlechter, und sie heben erst bei einer deutlich höheren Geschwindigkeit ab als normal.
In der Euphorie, an solchen besonderen Thermiktagen so einfach in große Höhen aufzufliegen, läuft man schnell Gefahr, die Schwierigkeiten eines Hochgebirgs-Starts zu unterschätzen. Zumal die wenigsten Piloten überhaupt Erfahrung mit Starts in über 4000 Meter Höhe haben dürften.
Der französische Flugverband FFVL erinnert in einem offiziellen Schreiben (sogar auf Deutsch, pdf) an die Sensibilität des Geländes.
Hier dazu der Link mit der Bitte um entsprechender Kenntnisnahme.
https://federation.ffvl.fr/sites/ffvl.fr/files/vg19018%20-%20Dune%20Pilat_v.allemand.pdf
Nachname Vorname Bundesland Tele- Mail
Eller Monika Tirol 0664/4453232 moni@parafly.at
Girstmair Bruno Tirol 0676/4775783 bruno@girstmair.net
Grabmaier Michael Steiermark 0650/5188040 mugi@aufwind.at
Grabner Margit Kärnten 0676/3400340 fly@kaerntner-flugschulen.at
Kahr-Reiter Ralf OÖ/Stmk 0660/8877440 office@airsthetik.com
Kaltenhofer Ewald Kärnten 0664/2223344 ewald.kaltenhofer@aon.at
Lanthaler Josef Salzburg 0660/4355752 lanthaler@gmx.at
Maute Eckard Tirol/Vorarlberg 05243/20134 office@gleitschirmschule-achensee.at
Moitzi Hans Steiermark 0664/5227849 moitzi.h@gmail.com
Penz Simon Tirol/Vorarlberg 0664/1415166 pezimo@gmail.com
Pfister Andreas Tirol 0664/6114705 a.pfister@aon.at
Poscher Hans Oberösterreich 0664/4108408 office@flugsport.at
Rebernig Josef Salzburg 0664/4420002 info@austriafly.at
Roschmann Gerald Tirol 0676/9252780 geri@x-dreamfly.ch
Schrempf Walter Steiermark 03685/22333 office@skyclub-austria.at
Sobek Helmut Salzburg 0664/1919100 info@flugschule-salzburg.at
Vogel Christa Tirol/Vorarlberg 0664/4410868 christa@fs-grenzenlos.com
Wasylkiw Roman Steiermark/NÖ 0678/1243456 office@checkcenter.at
Sehr geehrte Damen und Herren,
vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie haben wir den Entwurf einer Verordnung erhalten, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden.
Mit dem vorliegenden Entwurf einer Novelle der Luftverkehrsregeln soll ein eigener Anhang E für Ausnahmen von der Pflicht zur Flugplanabgabe bei grenzüberschreitenden Flügen eingeführt werden. Inhaltlich sollen die bisher nur in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten Ausnahmen beibehalten und weitere Ausnahmen eingeführt werden. Bisher waren Einflüge in den österreichischen Luftraum der Klasse E und G mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen (Fläche, Hubschrauber und Tragschrauber) lediglich aus Deutschland kommend ohne Abgabe eines Flugplanes zulässig. Nun sollen Einflüge nach Sichtflugregeln in den Luftraum E und G aus sämtlichen Nachbarstaaten ohne Flugplanabgabe zulässig sein, sofern ein aktivierter Transponder mitgeführt wird.
Mit der Novelle sollen außerdem Redaktionsversehen korrigiert und Anpassungen aufgrund der Vollzugspraxis vorgenommen werden: Neben den sonstigen Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung für Luftfahrzeuge für das Flugbeschränkungsgebiet Wien soll der Flug nunmehr entweder öffentlichen Interesse dienen oder es soll sich um einen Flug handeln, dessen Zweck ansonsten nicht erreicht werden kann. Was den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 im Flugbeschränkungsgebiet Wien betrifft, sollen neben gewerblichen Luftbild- und Vermessungsflügen nun auch gewerbliche Inspektionsflüge für die grundsätzliche Möglichkeit der Ausnahmebewilligung vorgesehen werden.